Finanzierung/Liquiditätshilfen: Corona-Soforthilfen beantragen

07/04/2020

Bund und Länder haben gemeinsam Programme für Corona-Soforthilfen auf den Weg gebracht. Anträge sind bei den jeweiligen Bundesländern zu stellen, über die dann auch die Auszahlung der Hilfen erfolgt. 

Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html

Die Programme zur Soforthilfe Corona der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich teilweise in der Höhe der Förderung und in den Voraussetzungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass über grundsätzliche Fragen Einigkeit besteht sollte. Solche grundsätzlichen Fragen werden im Folgenden am Beispiel Baden-Württembergs dargestellt.
(Für Hessen: Finden Sie hier die Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbständige, Solo-Selbstständige und Angehöriger Freier Berufe. )

Informationen dazu finden Sie aktuell in der Beschreibung des Förderprogramms unter 
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Dort ist auch der Antrag zu finden sowie die Richtlinie zur Soforthilfe. Hilfreich für die Beantwortung von diversen Fragen ist auch die Liste der FAQ, auf die wir im Folgenden eingehen. Bitte beachten Sie, dass sich in diesem Bereich jederzeit Änderungen ergeben können, wenn sich die Abstimmung zwischen Bund und Ländern zu einzelnen Bestimmungen konkretisiert oder ändert. So ist beispielsweise in Baden-Württemberg die Berücksichtigung von privatem Vermögen zunächst vorgesehen gewesen, dann aber weggefallen. 

Am Ende des Antrags müssen Sie an Eides Statt versichern, dass Sie alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht haben. Stimmen Ihre Angaben nicht, kann der Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt sein. 

Aus diesem Grund sollten Sie wissen, was genau Sie versichern. 

Wer wird gefördert? 

In Baden-Württemberg werden gewerbliche und Sozialunternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten gefördert, wenn sie ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Die Anzahl der Arbeitnehmer ist in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben. Somit sind Teilzeitkräfte nur mit einem bestimmten Faktor einzubeziehen. Näheres dazu und zu den einzelnen Beschäftigungsgruppen finden Sie in der FAQ-Liste unter „Wie berechne ich die Anzahl der Beschäftigten für mein Unternehmen und was ist ein Vollzeitäquivalent (VZÄ)?“ Bei Auszubildenden gibt es das Wahlrecht, diese bei Unternehmen mit elf und mehr Beschäftigten nicht anzurechnen. 

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind auch die Arbeitnehmer von Partner- und/oder verbundenen Unternehmen einzubeziehen. Dabei handelt es sich um Finanzpartnerschaften mit einem anderen Unternehmen. Partnerschaften sind definiert als Beteiligungen mit mehr als 25 %, aber weniger als 50 %, während bei verbundenen Unternehmen die Mehrheit, also mehr als 50 %, der Anteile oder der Stimmrechte durch ein anderes Unternehmen gehalten wird. Dieses Kriterium liegt auch vor, wenn ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss (=Entscheidungsgewalt) auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. In beiden Fällen müssen die Beschäftigtenzahlen des Partner- oder verbundenen Unternehmens ganz oder teilweise in die Beschäftigtenzahlen des antragstellenden Unternehmens einberechnet werden. Maßgebend dafür ist die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, ergänzt durch einen Benutzerleitfaden. Bitte achten Sie auf die entsprechende Fußnote im Antrag. Daraus ergibt sich, dass für die Zuschussberechtigung verbundene Unternehmen als ein Unternehmen anzusehen sind, der Zuschuss also nur einmal beantragt werden kann. 

Was wird gefördert? 

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden. Die existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe müssen unmittelbar durch der Corana-Pandemie verursacht sein. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig. Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt. 

Für den Antrag sind hierfür zwei Werte maßgebend: 

  • Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate
  • Höhe des beantragten Zuschusses 

Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern, anderenfalls wird der Antrag nicht bearbeitet. Der Antragsteller gibt dabei seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass auf der Basis seines voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate an. Vorhandene Bestände an flüssigen Mitteln (Bar- und Bankguthaben) sind nach Auffasssung des Wirtschaftsministeriums BadenWürttemberg dabei nicht zu berücksichtigen. Hinweis: Bayern – abweichende Auffassung. Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Unternehmerlohn von pauschal 1.180 EUR pro Monat als Aufwand abgezogen werden. Kosten des privaten Lebensunterhaltes (Wohnungsmiete, Krankenversicherungsbeitrag etc.) können nicht berücksichtigt werden. Damit dennoch die Existenz nicht bedroht wird, wurde der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II vereinfacht. In diesem Fall ist eine gesonderter Antrag erforderlich. 

Die Berechnung des Liquiditätsengpasses bewahren Sie bitte bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf, weil eine spätere Überprüfung der Berechnung nicht ausgeschlossen ist. Ansonsten erwartet das Ministerium eine Begründung für die Notfallsituation, z. B. die behördliche Anordnung einer Betriebsschließung und den dadurch bedingten Umsatzausfall, der zu dem Liquiditätsengpass führt, weil die laufenden Kosten nun nicht mehr aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Ein schlichter Hinweis auf die Corona-Pandemie oder der alleinige Hinweis auf Einnahmeausfälle ist nicht ausreichend. 

Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses stellen Sie die in den kommenden drei Monaten erwarteten Einnahmen den im selben Zeitraum anfallenden Ausgaben gegenüber. Es ergibt sich dann der erwartete Liquiditätsengpass für drei Monate. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass, maximal jedoch den Förderbeträgen bei der zugrunde liegenden Arbeitnehmerzahl. Es sind also zwei Obergrenzen zu beachten, wobei die niedrigere Grenze greift, siehe auch in der FAQ-Liste den Punkt „Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des beantragten Zuschusses“ abgefragt?“ 

De-minimis-Beihilfen 

De-minimis-Beihilfen sind Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen und somit nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen. Beihilfen dürfen in der Regel innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt 200.000 EUR nicht übersteigen. Daher müssen Sie im Antrag Angaben zu allen im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen machen. In der Regel erhalten Sie bei solchen Maßnahmen vom Fördergeber eine sogenannt De-Minimis-Bescheinigung, in welcher der Subventionswert der erhaltenen Beihilfe (Beihilfewert) aufgeführt ist. 

Erklärung und eidesstattliche Versicherung 

In der abschließenden Erklärung werden Sie aufgefordert, eine Reihe von Aussagen anzukreuzen und mit Ihrer Unterschrift deren Wahrheitsgehalt an Eides Statt zu versichern. Bereits an dieser Stelle möchten wir Sie über die Bedeutung einer nicht ohne weiteres verständlichen Aussage näher informieren – ergänzend zu den oben stehenden Erläuterungen: 

Ich/Wir erkläre/n, dass es sich bei meinem/unserem Unternehmen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c)der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) handelt. 

Diese Aussage zielt darauf ab, dass „Unternehmen in Schwierigkeiten“ keinen Anspruch auf Soforthilfe Corona haben, wenn diese Schwierigkeiten bereits vor dem 31.12.2019 gegeben waren. Nach den oben genannten Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. 

Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. 
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (OHG und KG): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. 

Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie sich bitte alle Aussagen genau durch und prüfen Sie, ob diese auf Sie zutreffen. Falls Sie Zweifel haben oder nicht wissen, was mit diesen Aussagen gemeint ist, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die von Ihnen beantragte Corona-Soforthilfe später geprüft wird. Diese Überprüfung wird beispielsweise im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2020 oder im Rahmen des laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens durch die Finanzämter erfolgen. Sofern die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung danach nicht vorlagen, könnte der Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt sein.

Sie können sich den Beitrag hier als PDF downloaden.

Stand 31. März 2020. 

Autorin: Marion Triess, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Auren 

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Foto: Adobe Stock, weyo 

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