Finanzierung/Liquiditätshilfen: KfW-Sonderprogramme zur Unternehmensfinanzierung

09/04/2020

Zahlungsfähig zu bleiben ist für Unternehmen während des aktuell herrschenden Lockdowns schwierig. Nicht wenige Betriebe kommen durch die von der Bundesregierung beschlossenen Ausgangsbeschränkungen zunehmend in Zahlungsnot. Deshalb hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) spezielle Finanzierungshilfen für Unternehmen aufgelegt. Erfahren Sie hier, ob Sie Finanzierungshilfen erhalten können, zu welchen Konditionen und was Sie zur Beantragung benötigen.

Die KfW-Liquiditätshilfedarlehen

Die Hausbanken können zusätzliche Ausfallrisiken aufgrund neuer Kredite (im Rahmen ihrer eigenen Risikotragfähigkeit) nur in begrenztem Maß übernehmen. Diese Förderlücke gilt als maßgebliches Hindernis für eine Kreditvergabe durch die Banken. Die Bundesregierung hat daher für eine begrenzte Zeit ein zusätzliches Kreditprogramm, den KfW-Schnellkredit, mit einer 100-prozentigen Staatshaftung aufgelegt (über Darlehen der staatseigenen KfW), anstatt wie bisher zu 90%. Die EU-Kommission hat dafür grundsätzlich grünes Licht gegeben. Bei den übrigen Kreditprogrammen gelten die 80%/90% Staatshaftung weiter.

Trotz dieses zu erwartenden Schrittes werden sich die Kreditschleusen nicht unbegrenzt öffnen. Die Vergabe der KfW-Liquiditätshilfedarlehen ist nämlich an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn diese erfüllt sind, können Kredite beantragt bzw. an die Unternehmen ausbezahlt werden.

Die Hausbanken, über die Kreditanträge an die KfW einzureichen sind, haben, ungeachtet der nunmehr geplanten vollständigen Haftungsfreistellung, zu prüfen und der KfW zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Liquiditätshilfekredits der KfW vorliegen.

Unternehmen, die schon vor der Corona-Krise in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten, werden von den Erleichterungen bei der Kreditvergabe nicht profitieren können.

KfW-Sonderprogramme 

1. KfW- Schnellkredit für den Mittelstand 

Antragsberechtigt sind: 

  • Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten und 
  • Ausweis eines Gewinns (Höhe nicht relevant) im Jahr 2019 oder Ausweis eines Gewinns im Durchschnitt der letzten drei Jahre und 
  • Markteintritt mindestens seit 1. Januar 2019 (Neugründungen in 2018 oder früher sind daher auch antragsberechtigt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind) und
  • Unternehmen war nach der der EU-Definition am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und
  • Das Unternehmen muss zum Stichtag 31. Dezember 2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen; insbesondere dürfen zum Stichtag keine Zahlungsrückstände, Stundungsvereinbarungen oder Covenant-Brüche bestanden haben.

Antragsfähiges Kreditvolumen

  • Antragsberechtigte Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeiter
    • Kreditvolumen je Antragsteller bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019 (Durchschnitt), maximal 800.000 Euro
  • Antragsberechtigte Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeiter
    • Kreditvolumen je Antragsteller bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019 (Durchschnitt), maximal 500.000 Euro

Konditionen/Antragstellung

  • Zinssatz 3,0 % (fest)
  • Laufzeit zehn Jahre

Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank. Es erfolgt keine weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder durch die KfW. Die Hausbank prüft lediglich, ob die formalen Voraussetzungen für das Kreditprogramm gegeben sind.

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag KfW-Schnellkredite für den Mittelstand, vom 7. April 2020.

2. KfW-Sonderprogramm 2020 für etablierte und junge Unternehmen

Für kleine und mittlere Unternehmen (047) mit Sitz in Deutschland, die länger als fünf Jahre am Markt sind (für Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen, sogenannte Gründer, gelten abweichende Förderbestimmungen) gilt Folgendes:

Voraussetzungen für die Beantragung

  • Jahresumsatz höchstens 50 Millionen Euro
  • Bilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro
  • Weniger als 250 Mitarbeiter
  • Vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten ausgelöst durch Corona-Krise
  • Unternehmen war nach der der EU-Definition am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse am 31. Dezember 2019; insbesondere keine Zahlungsrückstände, Stundungsvereinbarungen oder Covenant-Brüche
  • Durchfinanzierung des Unternehmens ist gemäß der aktuellen Planung (auf Basis einer angenommenen Normalsituation „wie vor der Krise“) bis zum 31. Dezember 2020 voraussichtlich gegeben (Nachweis der Kapitaldienstfähigkeit).
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Kreditlinien müssen aufrechterhalten werden.
  • Es besteht unter der Annahme einer sich bis zum 31. Januar 2020 normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation eine positive Fortführungsprognose.

Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. AG, GmbH), außer KMU jünger als drei Jahre, wenn zum 31. Dezember 2019 mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von Verlusten verlorengegangen ist.
  • Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (z. B. OHG, KG), außer KMU jünger als 3 Jahre, wenn zum 31. Dezember 2019 mehr als die Hälfte der in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmittel infolge von Verlusten verlorengegangen ist.
  • Das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung liegen vor.
  • Das Unternehmen hat bereits eine Rettungs-/Umstrukturierungshilfe erhalten und die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
  • Sonderregelungen für Großunternehmen (Verschuldungsgrad, Zinsdeckungsverhältnis)

Praxistipp: Benötigte Unterlagen zur Antragstellung 

Eine schnelle Kreditantragsbearbeitung setzt vollständige, aussagekräftige und nachvollziehbare Unterlagen voraus. Dies sind insbesondere:

  • Kurzdarstellung der Lage des Unternehmens im Umfeld der Corona-Krise
  • Jahresabschlüsse der letzten zwei Geschäftsjahre (2018 und 2019)
  • Qualifizierte betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) 31. Dezember 2019, falls kein aktueller Jahresabschluss vorliegt
  • Aktueller Bankenspiegel (Übersicht bestehender Finanzierungen mit Sicherheitenangabe)
  • Ertragsplanung 2020 (möglichst auch 2021) als Grundlage für die Kapitalbedarfsermittlung
  • Kapitalbedarfsermittlung (Ermittlung des zu beantragenden Kreditvolumens)
  • Darstellung der künftigen Kapitaldienstfähigkeit

Große Unternehmen (037) werden ohne Umsatzbeschränkung gefördert.

Antragsfähiges Kreditvolumen 

Kredithöchstbetrag 1,0 Mrd. Euro (je Antragsteller), jedoch begrenzt auf:

  • 25% des Jahresumsatzes 2019
  • Den ermittelten Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate (047) bzw. zwölf Monate (037)
  • Das Doppelte der Lohnkosten des Jahres 2019

Sicherheiten

Es gilt der Grundsatz der banküblichen Besicherung. Banküblich kann laut KfW auch bedeuten, dass keine Besicherung vorzunehmen ist, weil dies bei einem entsprechenden Hausbankkredit nicht üblich/erforderlich ist (gute Bonität) oder weil keine verwertbaren Sicherheiten zur Verfügung stehen.

Eine persönliche Haftung von Gesellschaftern mit bestehender Haftungsbeschränkung (AG, GmbH oder KG) wird von der KfW nicht gefordert, selbst dann nicht, wenn Hausbank dies für ihre eigenen Kredite oder Kreditanteile fordert.

Konditionen 

  • Auszahlung zu 100% in einer Gesamtsumme oder in Teilen (Abruffrist zwölf Monate)
  • Laufzeiten zwischen zwei bis fünf Jahre
  • Höchstens ein Tilgungsfreijahr; danach vierteljährliche Tilgungsraten
  • Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
  • Zinssatz zwischen 1,0% – 2,12% (bonitätsabhängig)
  • Bereitstellungsprovision 0,15% p. M., beginnend nach sechs Monaten
  • Außerplanmäßige Tilgungen nur möglich mit Vorfälligkeitsentschädigung
  • Das KfW-Sonderkreditprogramm steht zunächst bis 31. Dezember 2020 zur Verfügung

Antragstellung 

  • Antragstellung erfolgt über die Hausbank.
  • Hausbank führt eine Risikoprüfung durch und prüft darüber hinaus, ob die weiteren Voraussetzungen für das Kreditprogramm gegeben sind.
  • Die KfW führt bis zu einem Kreditvolumen von 3,0 Millionen Euro keine eigene Kreditrisikoprüfung durch, sondern übernimmt das Votum der Hausbank.
  • Die KfW selbst prüft nur, inwieweit die Hausbank die Vergabe der Förderdarlehen programmkonform und unter Berücksichtigung der banküblichen Sorgfaltspflichten vorgenommen hat.
  • Bei Kreditanträgen über drei bis einschließlich zehn Millionen Euro führt die KfW eine vereinfachte eigene Risikoprüfung durch.

Vereinfachte Risikoprüfung („modifizierter Fast Track“)

Die Voraussetzungen sind:

  • Kapitaldienstfähigkeit (mit den neuen Kreditvolumen) ist auf der Grundlage von IST-Zahlen 2019 gegeben.
  • Die 1-Jahresausfallwahrscheinlichkeit (PD) beträgt max. 2,8 % auf Basis des Ratings.
  • Keine Liquiditätsschwierigkeiten vor Ausbruch der Corona-Krise (31. Dezember 2019)
  • Keine signifikanten Umsatz/Ertragsrückgänge in 2019 (max. 10%)
  • Keine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
  • Keine maßgeblichen Veränderungen im Gesellschafterkreis innerhalb der letzten zwölfMonate
  • Umsatzanteil der drei wichtigsten Kunden am Gesamtumsatz max. 60%

3. KfW-Sonderprogramm 2020 für Gründer

Gefördert werden Unternehmen, die noch keine fünf Jahre (seit Markteintritt = der Tag des ersten Umsatzes), aber bereits (am Tag der Antragstellung) drei Jahre am Markt aktiv sind.

Für diese Unternehmen gelten i. d. R. die gleichen Förderbedingungen (z. B. die Haftungsfreistellung oder die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2019) wie für die etablierten und jungen Unternehmen (Kreditprogramme 037 und 047).

Bei Unternehmen, die noch keine drei Jahre am Markt aktiv sind, erfolgt keine Haftungsfreistellung von 80%/90% durch die KfW. Für diese Kredite sind bankübliche Sicherheiten zu bestellen, die im Rahmen von Kreditverhandlungen mit der Hausbank zu vereinbaren sind. Hier kann es angezeigt oder notwendig sein, auf andere Förderprogramme (wie z. B. Landesprogramme) auszuweichen.

Sprechen Sie unser Expertenteam an

Um die Auswirkungen der Corona-Krise für Unternehmer bestmöglich abzufedern, haben wir ein Expertenteam aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Wirtschaftsjuristen und Unternehmensberatern zusammengestellt, das sich speziell mit allen dringenden Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise beschäftigt wie z. B. die Inanspruchnahme des Corona-Krisenbewältigungsfonds, die Beantragung eines KfW-Sonderprogramms bei der Hausbank, Kurzarbeit, Steuerstundungen sowie rechtliche Fragestellungen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie.

Stand 8. April 2020

Autor: Michael J. Schulz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Auren

Quelle: KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)

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