Personalwesen: Notfall-Kinderzuschlag und vereinfachter Antrag zu ALG II

06/04/2020

Viele Menschen, die von Kurzarbeit und anderen Einkommenseinbußen betroffen sind, kommen in finanzielle Engpässe. Die Politik führt deshalb den Notfall-Kinderzuschlag ein und vereinfacht den Antrag zur Grundsicherung.

Notfall-Kinderzuschlag als Part des Sozialschutz-Paket

Wichtig für Familien mit geringem Einkommen (bedingt zum Beispiel durch Kurzarbeit): Das Sozialschutz-Paket sieht den Notfall-Kinderzuschlag (auch: Notfall-KiZ) als eine Möglichkeit der finanziellen Absicherung vor.

Der Notfall-KiZ soll Unterstützung bieten, wenn der Verdienst nicht für den Lebensunterhalt der Familie ausreicht. Das kann zum Beispiel passieren, wenn jemand …

  • Kurzarbeitergeld erhält,
  • selbstständig ist und derzeit keine oder verringerte Einnahmen hat,
  • weniger Bezüge durch entfallene Überstunden vorliegen oder
  • derzeit Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen wird.

Der Notfall-KiZ beträgt monatlich bis zu 185 Euro pro Kind.

Die grundlegenden Voraussetzungen für den Kinderzuschlag gelten weiterhin. Diese finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.

Folgende Änderungen gelten durch den Notfall-KiZ:

  • Eltern müssen nur noch ihr Einkommen im Monat vor der Antragstellung nachweisen. Wird der Antrag zum Beispiel im April gestellt, muss nur noch das Einkommen für den März nachgewiesen werden. Diese Regelung gilt befristet bis zum 30. September 2020.
  • Erhält jemand bereits den Höchstbetrag von 185 Euro pro Kind, wird der KiZ-Bezug automatisch um 6 Monate verlängert.
  • Bezieht man aktuell Kinderzuschlag und erhält weniger als 185 Euro pro Kind, kann man seinen KiZ-Anspruch überprüfen lassen.
  • Vermögen wird beim Kinderzuschlag nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt.

Die genauen Änderungen finden Sie im Bundesgesetzblatt Nr.14, Artikel 6.

Vereinfachter Antrag zu ALG II online

Die Arbeitsagentur informiert, welche Unterstützung in dieser Situation der Bezug von Grundsicherung (auch genannt: Arbeitslosengeld II oder „Hartz IV“) sein kann. Der Zugang zu dieser finanziellen Leistung wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert. Seit 3. April 2020 ist auch ein vereinfachter Antrag verfügbar.

Das Sozialpaket gilt für:

  • Kurzarbeiter oder Bezieher von Arbeitslosengeld: Das Einkommen ist deshalb so stark verringert, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht mehr gesichert werden kann.
  • Freiberufler, Solo-Selbständiger oder Kleinunternehmer, die in finanzieller Not sind, weil sie einen Großteil ihrer Aufträge verloren haben.
  • Beziehen Sie bereits Grundsicherung bzw. endet der Bezug in der Zeit vom 31.03.2020 bis einschließlich 30.08.2020, dann bezahlt die Agentur für Arbeit automatisch weiter – auch ohne einen Weiterbewilligungsantrag.

Durch das neue Gesetz gelten für die Grundsicherung geänderte Regeln:

Wenn der Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 beginnt, darf Erspartes (Vermögen) in den ersten sechs Monaten, in denen Leistungen bezogen werden, in gewissem Umfang beibehalten werden.

In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs gilt außerdem Folgendes:

Wer erstmalig einen Antrag stellt, dem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Das bedeutet: Niemand, der zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen.

Beantragen Sie Grundsicherung:

  • als Angestellter hier
  • als Selbstständiger hier

Stand: 5. April 2020

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Auren Personal Services

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Foto: Adobe Stock, andranik

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