Finanzamt muss Satzung und Geschäftsführung getrennt prüfen

11/08/2021

Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und SteuerberaterinMitglied des Auren-Teams VAT Experts – unsere Experten für Umsatzsteuer national und international.


Das Finanzamt kann einem Verein nicht im Zuge einer Satzungsprüfung die Gemeinnützigkeit entziehen, weil ihm bekannt war, dass der Verein gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen hat. Es muss die tatsächliche Geschäftsführung separat prüfen. Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der nach Aufforderung durch das Finanzamt eine Änderung der Satzungsregelung zum Vermögensanfall beschloss. Das Finanzamt entzog ihm im Zuge der Satzungsprüfung die Gemeinnützigkeit, weil ihm Erkenntnisse vorlagen, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen entsprach. Die betrafen u. a. die Beköstigung bei Veranstaltungen, Zuwendungen an Vereinsmitglieder und fehlerhafte Spendenbescheinigungen.

Dagegen klagte der Verein, weil die Satzung keine Mängel enthielt – und bekam vor dem FG Recht. Nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festgestellt. Diese verbindliche Feststellung bezieht sich nur auf die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit. Über die tatsächliche Geschäftsführung wird dabei nicht befunden. Eine Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung findet im Feststellungsverfahren nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO nicht statt. Deswegen darf das Finanzamt eine Feststellung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO auch dann nicht ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die gesonderte Feststellung bereits Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 51 AO nicht entsprechen wird (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 3 V 185/20).

Quelle: IWW Verlag

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