Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen wird abgeschafft

08/10/2021

Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und SteuerberaterinMitglied des Auren-Teams VAT Experts – unsere Experten für Umsatzsteuer national und international.


Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes ist beschlossene Sache. Ziel ist, eine größere Transparenz über deutsche Gesellschaften und ihre wirtschaftlich Berechtigten zu schaffen. Erfreulich ist, dass das Gesetz auch Vereine in punkto Transparenzregister entlastet.

Bisher sind gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung stellen. Wegen der vergleichsweise geringen Gebühr (4,80 Euro jährlich) ist der Aufwand dafür unverhältnismäßig hoch. Deshalb sollen steuerbegünstigte Körperschaften nichts mehr zahlen müssen. Dann würde auch der Antrag auf Befreiung entbehrlich. Das Gesetz soll am 01.08.2021 in Kraft treten. Die Befreiung würde also schon für 2021 gelten. Unklar ist, wie die Meldung der Gemeinnützigkeit erfolgt. Ab 2024 wird es aber ein zentrales Zuwendungsempfängerregister geben, über das alle gemeinnützigen Einrichtungen erfasst sind (Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes, BT-Drs. 19/28164).

Quelle: IWW Verlag

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