Kein Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern einer GbR

24/08/2022

Grundsätzlich unterliegen Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (GmbH & Co. KG, oHG, KG) sowie Partner einer Partnerschaftsgesellschaft einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Es bedarf dazu keiner weiteren vertraglichen Vereinbarung. Dieses allgemeine Verbot für Gesellschafter einer OHG, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, gilt allerdings nicht für die Gesellschafter einer GbR, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München in ihrer Entscheidung vom 19.01.2022.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine Personengesellschaft (GbR) die Vermietung eines Veranstaltungshauses für verschiedene Events betrieb. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern gründete ein Gesellschafter eine GmbH und bot eine ihm gehörende naheliegende Blockhütte ebenfalls als Eventlokal an. Die Personengesellschaft klagte auf Unterlassung dieser Konkurrenztätigkeit und auf Auskunft über die mit der Blockhütte durchgeführten Veranstaltungen und den dabei erzielten Umsatz.

Das OLG ist der Auffassung, dass eine schlichte Konkurrenztätigkeit des Gesellschafters noch keine Untersagung rechtfertigt. Ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter darf aber nicht Geschäftschancen aus dem Geschäftsbereich der Gesellschaft an sich ziehen, die der Gesellschaft aufgrund bestimmter Umstände bereits zugeordnet sind, etwa wenn der Gesellschafter für die Gesellschaft schon Vertragsverhandlungen geführt hatte. Der GbR können daher in diesem Fall Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre gegen ihren Wettbewerb treibenden Gesellschafter zustehen, der Geschäfte mit Kunden abschließt, die sich an die GbR gewandt haben.

Mit dieser Entscheidung werden die Erfolgsaussichten von Auskunfts- und Unterlassungsklagen im Falle konkurrierender Tätigkeiten bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts deutlich eingeschränkt. Denn aktive Konkurrenztätigkeit kann nicht unterbunden werden. Daher muss man im Falle des Beginns von Streitigkeiten sehr vorsichtig sein und sehr genau dokumentieren, ob potentielle Geschäftsbeziehungen der eigenen Gesellschaft bereits zugeordnet werden (können). Denn das OLG München nennt als Beispiel nur die Führung von Vertragsverhandlungen. Das schließt den in der Regel umfangreicheren Prozess der Werbung sowie der Vertragsanbahnung von vornherein aus. Der Erfolg von Wettbewerbsklagen im Recht der GbR wird dadurch erheblich geschmälert.

Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch

Rechte von Bauherren beim sog. Verbraucherbauvertrag
Widerrufsrecht bei Online-Kauf von Eintrittskarten
Zahlungspflicht bei Corona-bedingter Schliessung eines Fitnessstudios

Sie benötigen Unterstützung? Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen in der Rechtsberatung.

Bei Fragen sind unsere Beraterinnen und Berater gerne für Sie da.

Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen