Aktuelle Änderungen Wachstumschancengesetz

21/11/2023

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Der Jahreswechsel bringt viele Veränderungen mit sich, so haben sich auch beim Wachstumschancengesetz kurzfriste Änderungen ergeben.

Die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes erfolgt voraussichtlich am 15.12.2023. Zum bisherigen Entwurf soll es noch einmal Veränderungen geben.

Was ändert sich?

  • Geplante Anhebung Verpflegungsmehraufwandspauschale: bisher bei EUR 14,- und EUR 28,- abhängig vom Umfang der Reise, sollte auf EUR 15,- und EUR 30,- gehen. Der jetzige Entwurf umfasst EUR 16,- und EUR 32,-. Dies hätte dann Auswirkungen auf die Kürzungen für Frühstück, welche sich dann auf EUR 6,40 anpassen würden und auf die für Mittag- und Abendessen, welche sich auf EUR 12,80 erhöhen sollen.
  • Zudem ist eine Anhebung der Übernachtungspauschale für LKW-Fahrer geplant, die von EUR 8,- auf EUR 9,- erhöht werden soll.
  • Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll bei einer Erhöhung auf EUR 150,- bleiben.
  • Änderung Versorgungsfreibetrag und damit der Besteuerungsteil der Rente wird erhöht, jedoch wird der Prozentsatz der Erhöhung leicht reduziert: es soll wie geplant bei einer Erhöhung rückwirkend ab 01.01.2023 bleiben: die Umsetzung in der Lohnabrechnung erfolgt aber erst ab 2024. Lediglich ein Hinweis an die Versorgungsbezugsempfänger ist sinnhaft, da diese eine Einkommensteuererklärung machen müssen, wenn sie diesen höheren Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen möchten. Gleiches gilt für den Altersentlastungsbetrag.
  • Für Elektro-Fahrzeuge  war eine Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze geplant von EUR 60.000,- auf EUR 80.000,-.  Der finale Gesetzesentwurf enthält nun einen Betrag von EUR 70.000,- als Bruttolistenpreis inkl. Mehrwertsteuer.  Die Begrenzungen zum CO2-Ausstoß sollen erst ab 01.01.2025 erfolgen.
  • Die Deckelung von EUR 100,- bei der Gruppenunfallversicherung soll weiterhin entfallen.
  • Es verbleibt beim Entfall der Fünftelregelung ab 01.01.2024 für die Lohnabrechnung; die Umsetzung soll also erst durch die Einkommensteuererklärung individuell erfolgen; damit entfällt natürlich auch die Pflichtveranlagung bei Abfindungen.

Diese Schritte machen eine Anpassung der für 2024 bereits verabschiedeten Lohnsteuerbescheinigung und eine erneute Anpassung der Lohnsteuertabellen 2024 nötig.


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