Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, erhalten die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer auf Antrag erstattet. Ausschlussfrist für die Einreichung der Anträge in anderen EU-Mitgliedstaaten ist grundsätzlich der 30. September des Folgejahres.
Aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union mit Ablauf zum 31. Januar 2020 und der Beendigung des bis zum 31. Dezember 2020 vereinbarten Übergangszeitraumes, in dem das EU-Recht im und gegenüber dem UK grundsätzlich weiter anwendbar blieb, ist eine verkürzte Antragsfrist zu beachten.
Nach Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern und unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2020 sind Anträge auf Erstattung von Mehrwertsteuer, die vor dem 1. Januar 2021 von einem im UK ansässigen Unternehmen im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmen im UK gezahlt wurden, abweichend von der Regelfrist (30. September des Folgejahres) ausschließlich bis zum 31. März 2021 zu stellen.
Stand: 8. Februar 2021
Autorin: Jerina Kelava, Tax Consultant, Auren
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