Zuwendungsempfängerregister

Das neue Zuwendungsempfängerregister

15/02/2024

Philipp Link (philipp.link@auren.de), Steuerberater
Finja Eiber (finja.eiber@auren.de), Steuerassistentin

Aktuell gibt es allerhand Register wie das Handelsregister, das Vereinsregister oder das Transparenzregister. Mit dem Jahresbeginn 2024 sollte ein weiteres neues Register starten, das sogenannte Zuwendungsempfängerregister, das aufgrund technischer Probleme erst jetzt online erreichbar ist.

Aber was verbirgt sich hinter diesem Register und was gilt es nun zu beachten?

Das Zuwendungsempfängerregister ist ein vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltetes Register, das alle Körperschaften aufführt, die zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt sind. Hierzu zählen Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie anerkannte politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen.

Das neue Register hat zum Ziel, Spendern und anderen Unterstützern einen schnellen und rechtssicheren Überblick über steuerbegünstigte Körperschaften zu verschaffen. Dadurch soll die Transparenz erhöht und gleichzeitig der Missbrauch im Non-Profit-Bereich verhindert werden. Zudem stellt das Zuwendungsempfängerregister einen weiteren Schritt in der Digitalisierung dar, weil hierdurch auf lange Sicht die Papierspendenbescheinigung durch elektronische Zuwendungsnachweise ersetzt werden soll.

Datenhinterlegung beim Zuwendungsempfängerregister

Die hierzu eingeführte Rechtsgrundlage – § 60b Abgabenordnung – sieht vor, dass neben Namen und Anschrift der Körperschaft auch der steuerbegünstigte Zweck, das zuständige Finanzamt und das Datum des letzten Körperschaftsteuer- oder Freistellungsbescheids (alternativ des Feststellungsbescheids über die satzungsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 60a Abgabenordnung) veröffentlicht werden. Darüber hinaus soll auch die Bankverbindung der Körperschaft veröffentlicht werden, was derzeit aber nicht umgesetzt ist.

Die Körperschaft muss dabei aber nicht selbst aktiv werden. Die Daten werden direkt von den zuständigen Finanzämtern an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Auch die spätere Änderung dieser Daten wird direkt vom Finanzamt gemeldet.

Lediglich ausländische Körperschaften müssen für eine Aufnahme im Register eigenständig einen elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Hierbei wird die Erfüllung der deutschen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung geprüft, wodurch eingetragene ausländische Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Datenprüfung durch die begünstigten Körperschaften

Steuerbegünstigte Körperschaften sollten nun die Richtigkeit der Eintragung prüfen. Änderungen können beim zuständigen Finanzamt oder über einen elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen werden.

In der Aufbauphase des Registers kann es vorkommen, dass einzelne Organisationen noch nicht hinterlegt sind oder einzelne Daten fehlen. Denn die entsprechenden Daten werden erst nach und nach von den Finanzämtern übermittelt. Während der Aufbauphase haben die fehlenden Daten aber keinerlei Auswirkung auf den Status der steuerbegünstigten Körperschaft, wie das Bundeszentralamt in seiner Mitteilung vom 29.11.2023 bekannt gegeben hat.

Fazit und Ausblick

Mit dem Zuwendungsempfängerregister wird ein neues Register eingeführt, in dem alle steuerbegünstigten Körperschaften sowie anerkannte politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen hinterlegt werden. Spender haben hierdurch die Möglichkeit, sich von der Steuerbegünstigung einer Körperschaft zu überzeugen. Ein Blick in das Register ist insbesondere auch für Förderkörperschaften (also vor allem Fördervereine), die an andere steuerbegünstigte Körperschaften spenden und sich von deren Steuerbegünstigung überzeugen müssen, im Rahmen des Vertrauensschutzes von Vorteil. Auf die bisherige Anforderung der Kopie eines Freistellungsbescheids kann allerdings vorerst nicht verzichtet werden.

Zu empfehlen ist, dass steuerbegünstigte Körperschaften ihre Daten im Zuwendungsempfängerregister auf Richtigkeit überprüfen. In einer weiteren Ausbaustufe des Registers soll es künftig auch die Möglichkeit geben, dass Organisationen freiwillig eine Homepage oder Bankverbindungen zu Spendenkonten hinterlegen. Spender haben dadurch die Option, über das Zuwendungsempfängerregister Körperschaften zu suchen (z. B. über einen Filter nach dem Ort der Körperschaft oder nach der Zweckverfolgung) und sich gleichzeitig über die hinterlegte Homepage näher mit der Organisation auseinanderzusetzen.

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