Die am 01.08.2021 in Kraft getretene Neuregelung im Geldwäschegesetz (GWG) mit Hinblick auf das dort geregelte Transparenzregister bringt Handlungsbedarf für (fast) alle Unternehmen und Vereinigungen mit sich.
Zur europaweiten Geldwäschebekämpfung wurde Ende 2017 im Geldwäschegesetz die Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person ins Transparenzregister für Unternehmen und Vereinigungen eingeführt. Allerdings waren viele Unternehmen davon befreit, soweit sich die wirtschaftlich berechtigten Personen elektronisch abrufbar aus einem eingetragenen Register wie dem Handelsregister oder Vereinsregister ergaben (sogenannte Meldefiktion) Ein Beispiel ist hier der Gesellschafter einer GmbH, welcher in der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste aufgeführt war. Durch die abrufbare Gesellschafterliste wurde fingiert, dass die wirtschaftlichen Berechtigten indirekt gemeldet wurden und ein Ersteintrag ins Transparenzregister hinfällig war.Diese Befreiung über die Meldefiktion entfällt nun ersatzlos.
Zukünftig müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihren wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und diesen in das Transparenzregister eintragen lassen. Dieser Eintrag ist stets aktuell zu halten.
Zur Eintragung verpflichtet sind alle GmbHs, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Europäische Gesellschaften (SE), Trusts, offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften, GmbH & Co. KGs, Genossenschaften, Partnerschaften, eingetragene Vereine und Stiftungen.Vereinfacht gesagt sind alle Gesellschaften, eingetragene Vereine und Stiftungen mit Ausnahme von Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts betroffen.
Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über andere Gesellschaften steht. Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile kontrollieren oder in vergleichbarer Weise Kontrolle ausüben.Auch alle Treuhandkonstellationen sind damit meldepflichtig. Bei mehrstufigen Konstellationen sind die letztendlich dahinterstehende natürlichen Personen anzugeben.
Für eingetragene Vereine werden die vorhandenen Daten aus dem Vereinsregister automatisch in das Transparenzregister übernommen, so dass hier nur darauf zu achten ist, dass die Eintragungen im Vereinsregister stets aktuell sind.
Neben der Ersteintragung, die von Ihnen evtl. bereits erfolgt ist, besteht die Verpflichtung, die Eintragung in der Zukunft ständig aktuell zu halten. Fehlende oder falsche Angaben können derzeit und zukünftig zu Bußgeldern führen, im schlimmsten Fall bis 5 Millionen EUR oder 10 % des Gesamtumsatzes.
Leider ist das Portal aus unserer Sicht nicht selbsterklärend und nach unserem Empfinden auch zum Teil nicht einfach verständlich. Zu melden ist der wirtschaftliche Berechtigte oder bei dessen Fehlen der fiktiv wirtschaftlich Berechtige. Wer das genau ist, kann Schwierigkeiten bereiten und muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Im Zweifelsfall fragen Sie vorab gerne uns. Wir unterstützen Sie hierbei sehr gerne. Sollten Sie noch keinen Eintrag von Ihrem Unternehmen im Transparenzregister vorgenommen haben, können Sie den Eintrag oder die Aktualisierung der eingetragenen Angaben zum Transparenzregister gerne auch durch unser Auren Team vornehmen lassen.
Sie benötigen Unterstützung? Wenden Sie sich gerne direkt und unkompliziert an unsere Beraterinnen und Berater
Stand: 05.10.2021 Autoren: Eulalia Galceran, Tax Lawyer & Oliver Haaga, Rechtsanwalt/Steuerberater
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