Neuregelung im Transparenzregister

12/10/2021

Die am 01.08.2021 in Kraft getretene Neuregelung im Geldwäschegesetz (GWG) mit Hinblick auf das dort geregelte Transparenzregister bringt Handlungsbedarf für (fast) alle Unternehmen und Vereinigungen mit sich.

Hintergrund zum Transparenzregister

Zur europaweiten Geldwäschebekämpfung wurde Ende 2017 im Geldwäschegesetz die Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person ins Transparenzregister für Unternehmen und Vereinigungen eingeführt. Allerdings waren viele Unternehmen davon befreit, soweit sich die wirtschaftlich berechtigten Personen elektronisch abrufbar aus einem eingetragenen Register wie dem Handelsregister oder Vereinsregister ergaben (sogenannte Meldefiktion) Ein Beispiel ist hier der Gesellschafter einer GmbH, welcher in der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste aufgeführt war. Durch die abrufbare Gesellschafterliste wurde fingiert, dass die wirtschaftlichen Berechtigten indirekt gemeldet wurden und ein Ersteintrag ins Transparenzregister hinfällig war.
Diese Befreiung über die Meldefiktion entfällt nun ersatzlos.

Neuregelung der generellen Eintragungspflicht

Zukünftig müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihren wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und diesen in das Transparenzregister eintragen lassen. Dieser Eintrag ist stets aktuell zu halten.

Wer ist zur Eintragung verpflichtet?

Zur Eintragung verpflichtet sind alle GmbHs, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Europäische Gesellschaften (SE), Trusts, offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften, GmbH & Co. KGs, Genossenschaften, Partnerschaften, eingetragene Vereine und Stiftungen.
Vereinfacht gesagt sind alle Gesellschaften, eingetragene Vereine und Stiftungen mit Ausnahme von Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts betroffen.

Wer sind wirtschaftlich Berechtigte?

Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über andere Gesellschaften steht. Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile kontrollieren oder in vergleichbarer Weise Kontrolle ausüben.
Auch alle Treuhandkonstellationen sind damit meldepflichtig. Bei mehrstufigen Konstellationen sind die letztendlich dahinterstehende natürlichen Personen anzugeben.

Was muss gemeldet werden?

  • Vor- und Nachname der wirtschaftlich Berechtigten
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Alle Staatsangehörigkeiten

Wann muss die Ersteintragung erfolgen?

  • Unverzüglich: alle Verpflichteten, bei denen schon bisher die Meldefiktion nicht gegriffen hat, z. B. weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind oder die wirtschaftlich berechtigte Person dort nicht erkennbar war. Diese sollten den Ein­trag dringend nachholen, auch wenn diese verspätete Nachholung die Verhängung eines Bußgeldes wegen eines verspäteten Eintrags nicht ausschließt.
  • Übergangsfristen: die Verpflichteten, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert ha­ben, d. h. nicht zur Meldung verpflichtet waren und ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht gemeldet haben, müssen das jetzt beim Transparenzregister melden, bis spätestens:
    • 31.03.2022 für Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien
    • 30.06.2022 für GmbHs, Partnerschaften und Genossenschaften
    • 31.12.2022 für alle anderen, wie z. B. OHGs, Kommanditgesellschaften, Vereinen etc.

Für eingetragene Vereine werden die vorhandenen Daten aus dem Vereinsregister automatisch in das Transparenzregister übernommen, so dass hier nur darauf zu achten ist, dass die Eintra­gungen im Vereinsregister stets aktuell sind.

Einmal und nie wieder?

Neben der Ersteintragung, die von Ihnen evtl. bereits erfolgt ist, besteht die Verpflichtung, die Eintragung in der Zukunft ständig aktuell zu halten. Fehlende oder falsche Angaben können derzeit und zukünftig zu Bußgeldern führen, im schlimmsten Fall bis 5 Millionen EUR oder 10 % des Gesamtumsatzes.

Wie erfolgt die Meldung?

Leider ist das Portal aus unserer Sicht nicht selbsterklärend und nach unserem Empfinden auch zum Teil nicht einfach verständlich. Zu melden ist der wirtschaftliche Berechtigte oder bei des­sen Fehlen der fiktiv wirtschaftlich Berechtige. Wer das genau ist, kann Schwierigkeiten bereiten und muss in jedem Einzelfall gesondert ge­prüft werden. Im Zweifelsfall fragen Sie vorab gerne uns. Wir unterstützen Sie hierbei sehr gerne. Sollten Sie noch keinen Eintrag von Ihrem Unternehmen im Transparenzregister vorgenommen haben, können Sie den Eintrag oder die Aktualisierung der eingetragenen Angaben zum Transparenzregister gerne auch durch unser Auren Team vornehmen lassen.

Sie benötigen Unterstützung? Wenden Sie sich gerne direkt und unkompliziert an unsere Beraterinnen und Berater

Stand: 05.10.2021 Autoren: Eulalia Galceran, Tax Lawyer & Oliver Haaga, Rechtsanwalt/Steuerberater

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