Gleicher Stundenlohn für Teilzeitbeschäftigte

21/06/2023

Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine niedrigere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie – anders als die vollzeitbeschäftigten Kollegen – frei darin sind, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.

Grundlage: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über die Klage eines Rettungsassistenten zu entscheiden, der für die beklagte Arbeitgeberin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war. Als geringfügig Beschäftigter erhielt er eine niedrigere Vergütung als seine mit gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit eingesetzten Kollegen.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) v. 18.1.2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Rettungsassistent war als Minijobber bei einem Rettungsdienst tätig. Dieser beschäftigte – nach eigener Diktion – einerseits sog. „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einer Stundenvergütung von 17 €/brutto und andererseits sog. „nebenamtliche“ Rettungsassistenten mit einer Stundenvergütung von 12 €/brutto . Der Arbeitgeber teilte letztere nicht einseitig zu Diensten ein, sondern sie konnten vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen der Arbeitgeber versuchte, zu entsprechen. Ein Anspruch bestand hierauf allerdings nicht. Daneben teilte der Arbeitgeber den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienst schichten mit und bat mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes.

Der als nebenamtlicher Rettungsassistent beschäftigte Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die unterschiedliche Stundenvergütung eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit darstellte. Der Arbeitgeber dagegen hielt die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil er mit den haupt-amtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand hatte.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt vor, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden darf als eine Vollzeitkraft. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann jedoch ein sachlicher Grund eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten waren gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der vom Arbeitgeber pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildete keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

Fazit

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen somit generell bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Im Einzelfall kann es natürlich aus sachlichem Grund weiterhin gerechtfertigt sein, geringfügig Beschäftigten einen gegen über Vollzeitbeschäftigten geringeren Stundenlohn zu zahlen. Die Entscheidung des BAG verdeutlicht jedoch, dass bei der Begründung besondere Sorgfalt erforderlich ist.

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