Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@str-auren.de), Geschäftsführerin Personal Services
Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der vom Koalitionsausschuss vereinbarten Inflationsausgleichsprämie zugestimmt; die Maßnahme ist im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz enthalten, das der Bundestag am 30.9.2022 verabschiedet hatte.
Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (§ 3 Nr. 11b EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Arbeitgeber können die Prämie bis 31.12.2024 steuerfrei zahlen. Hierfür soll es ausreichen, wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung z.B. durch einen Hinweis auf dem Überweisungsträger oder auf der Lohnabrechnung deutlich macht, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
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