Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@str-auren.de), Geschäftsführerin Personal Services
Arbeitgeber können an Mitarbeitende steuer- und beitragsfreie Prämien bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren – die sogenannte Inflationsausgleichsprämie.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz„, welches nun am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren hier offiziell abgeschlossen.
Umsetzung fand das Gesetz in § 3 des Einkommenssteuergesetzes um die neu eingefügte Ziffer 11 c). Danach sind „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro“ steuerfrei. Die Steuerfreiheit führt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Beitragsfreiheit.
Die Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
Praxishinweis: Die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Inflationsausgleichsprämie ist arbeitgeberbezogen. Die freiwillige Leistung kann also in jedem Dienstverhältnis gewährt werden. Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit nutzen. Bei mehreren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann der Arbeitnehmer sie von jeder Arbeitgeberin und jedem Arbeitgeber und auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse erhalten.
Bezüglich einer möglichen Rückzahlung der Prämie nach einer Kündigung kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Ob der Arbeitgeber einen möglichen Anspruch auf eine Rückzahlung hat ist von der individuellen Situation und den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen des Arbeitgebers abhängig.
Die Rückzahlung der Inflationsprämie ist eine rein arbeitsrechtliche Thematik, die nicht durch ein Gesetz, sondern durch die jeweils individuelle Konstellation des Arbeitgebers mit den einzelnen Arbeitnehmern geregelt ist.
Da an den Zusammenhang zwischen der Gewährung der Prämie und Preissteigerungen keine besonderen Anforderungen gestellt werden, wird vertreten, dass die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie vertraglich an weitere Voraussetzungen geknüpft werden kann. Die BDA hat hierzu erste Hinweise veröffentlicht, die nachfolgend aufgeführt werden. Wie angekündigt plant das Bundesfinanzministerium die Veröffentlichung eines FAQ-Katalogs zur Inflationsausgleichsprämie, worüber wir gesondert informieren werden. Denkbar sollen folgende Gestaltungen sein:
Je nach Ausgestaltung und Länge des maßgeblichen Zeitraums nach Auszahlung der Prämie besteht auch hier das Risiko, dass bei einer Überprüfung nicht mehr der Ausgleich von inflationsbedingten Belastungen als im Vordergrund stehend, sondern der Betriebstreue-Zweck als überwiegend gewertet wird. Hier gibt es in der Rechtsprechung bereits Urteile zur Rückzahlung einer Corona-Prämie, die eine Rückzahlungsklausel mit einer Bindungsdauer von 12 Monaten als unwirksam bewertet hatten (Urteil vom 25. Mai 2021 – 6 Ca 141/21). Allerdings sollte die Corona-Prämie die unter besonderen Belastungen erbrachte Arbeitsleistung in Pandemiezeiten honorieren und hatte damit auch den Charakter einer Leistungsprämie. Die Inflationsausgleichsprämie honoriert dagegen nicht die unter besonderen Erschwernissen erbrachte Arbeitsleistung, sondern dient zur Abmilderung der Belastung durch gestiegene Verbraucherpreise. Eine Rückzahlung erscheint vor diesem Hintergrund deshalb nach Einschätzung BDA grundsätzlich möglich, sofern die Bindung einen angemessenen Bindungszeitraum nicht übersteigt. Je höher der jeweilige Zahlungsbetrag ausfällt, desto länger der Bindungszeitraum. Erneut der Hinweis: Das Bundesfinanzministerium plant die Veröffentlichung eines FAQ-Katalogs zur Inflationsausgleichsprämie, worüber wir gesondert informieren werden. Darin sollten die Rahmenbedingungen dann final definiert sein.
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