Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.
Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
In dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9.8.2022 entschiedenen Fall konnten die Nutzer des im Internet betriebenen Reiseportals unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei dem Portalbetreiber registriert waren, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen wurden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und konnten Angaben enthalten zur Altersgruppe des Nutzers, zum Reisezeitraum, der Reisedauer und dazu, ob die Reise allein, als Paar, mit Freunden oder als Familie und mit wie vielen Kindern durchgeführt wurde. Die Nutzungsrichtlinien des Portalbetreibers sahen vor, dass eine Leistung nur bewertet werden durfte, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde. Im vom BGH entschiedenen Fall wendet sich die Betreiberin eines Ferienparks gegen mehrere negative, teils mit Foto versehene Bewertungen auf dem Reiseportal mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste bei ihr gewesen.
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