Vergütung bei Betretungsverbot trotz negativem Corona-Test

01/11/2022

Ein Unternehmen erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnete. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16.06.2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet zwar grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.

Ein Beispiel

Der Arbeitnehmer reiste für ein verlängertes Wochenende im August 2020 in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Heimreise unterzog er sich einem PCR-Test, der, wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland, negativ war. Symptomfreiheit wurde ihm vom Arzt attestiert. Der Arbeitgeber verweigerte ihm trotzdem unter Verweis auf sein über die verordnungsrechtlichen Vorgaben des Bundeslandes Berlin hinausgehendes Corona-Hygienekonzepts zum Infektionsschutz für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung.

Der Arbeitnehmer klagte das ihm nicht bezahlte Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ein. Er habe seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten, der Arbeitgeber habe die Annahme seiner Arbeitsleistung zu Unrecht verweigert.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sprachen dem Arbeitnehmer mit Urteil vom 10.08.2022 die Zahlung der Vergütung zu. Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, aufgrund seines betriebsinternen Corona-Hygienekonzepts ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den weniger strikten verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Quarantänepflicht unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Das vom Arbeitgeber erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers, weil die Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitgeber selbst gesetzt wurde. Dass die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände für den Arbeitgeber unzumutbar war, konnte dieser nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fern zu bleiben, befand das BAG außerdem für unbillig und damit für unwirksam.


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