Steuerbefreiung bei Sendungen mit Drittlandsbezug

15/12/2021

Marcus Vörös (marcus.voeroes@str-auren.de), Steuerberater. Mitglied des Auren-Teams VAT Experts – unsere Experten für Umsatzsteuer national und international

Mit dem BMF-Schreiben vom 27.09.2021 ergänzt die Finanzverwaltung die Voraussetzungen zur Gewährung der Steuerbefreiung bei den sogenannten gemischten Sendungen und führt darüber hinaus eine Vertrauensschutzregelung ein.

Gemischte Sendungen liegen vor, wenn ein Versender (z. B. ein Händler) oder Empfänger (z. B. Nichtunternehmer oder Unternehmer) einen Hauptfrachtführer (z. B. einen Logistikdienstleister) mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gegenständen beauftragt, dieser hierzu einen Unterfrachtführer (z. B. ein Speditionsunternehmen) beauftragt und neben der Beförderung dieser Gegenstände, z. B. in einem Container oder einem Paket, auch Gegenstände grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder Unternehmer und damit Versender ist.

Hintergrund

Mit dem BMF-Schreiben vom 06.02.2020 hat die Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 29.6.2017, C-288/16) geregelt, dass die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen ins Drittland nur von dem Hauptfrachtführer, d. h. demjenigen Transportunternehmen in Anspruch genommen werden darf, der die Leistung direkt an den Absender oder den Empfänger der beförderten Gegenstände erbringt. Damit wurden Unterfrachtführer, d. h. durch etwaige Unterverträge beauftragte dritte Spediteure, von der Begünstigung ausgeschlossen. Mit einem ergänzenden Schreiben vom 14.10.2020 hat das BMF die im Schreiben vom 06.02.2020 gewährte Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2021 verlängert.

Änderung

In Fällen von gemischten Sendungen muss grundsätzlich eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil vorgenommen werden:

  • Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur für die grenzüberschreitende Beförderung des Unterfrachtführers hinsichtlich der Gegenstände in Betracht, für die der Hauptfrachtführer selbst Versender ist.
  • Die grenzüberschreitende Beförderungsleistung des Unterfrachtführers für die Gegenstände, für die der Hauptfrachtführer jedoch nicht selbst Versender ist, ist wegen der fehlenden Unmittelbarkeit nicht von der Steuerbefreiung umfasst (vgl. EuGH-Urteil vom 29.06.2017, C-288/16).

Nachweispflicht

Der Unternehmer (Hauptfrachtführer) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung durch Belege nachweisen, dass er im Sinne von § 4 Nr. 3a) aa) UStG begünstigte Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt, beispielsweise durch eine beleghafte Bestätigung des Auftraggebers, dass er der Versender ist.

Vertrauensschutzregelung

Die Finanzverwaltung hat für die Fälle eine Vertrauensschutzregelung aufgenommen, in denen sich herausstellt, dass die Angaben über die Eigenschaft als Versender unzutreffend waren, der Unternehmer jedoch keine Kenntnis davon hatte und auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte, dass die Angaben des Versenders unzutreffend waren. In diesen Fällen wird die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Unbilligkeiten gewährt.

Diese Vertrauensschutzregelung gilt aber nicht, wenn eine drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderung im Namen eines Unternehmers, jedoch für Rechnung eines anderen Unternehmers beauftragt wird und der erste Unternehmer eine Bestätigung über seine Versendereigenschaft erteilt.

Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch

Ausweitung der elektronischen Rechnungstellung im Ausland
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
Änderungen für B2C-Fernverkäufe und Einfuhrsendungen ab 01.07.2021

Sie benötigen Unterstützung? Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen zu Steuerberatung – Umsatzsteuer.

Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen