Umlagepflichten | Umlage 1 | Anforderung von Geldern

10/04/2023

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@str-auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Immer wieder sind Arbeitgeber in kleineren Unternehmen überrascht über Zusatzkosten – genannt Umlage 1 – oder aber versäumen die Inanspruchnahme von ihnen zustehenden Geldern als Erstattung für die Kosten von Arbeitnehmern während Krankheit.

Grundlage ist dabei das Gesetz: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten bei einer Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit das Entgelt für bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Diese Belastung fängt die Umlagekasse für Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten teilweise auf. Die Krankenkassen übernehmen die Entgeltfortzahlung für Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten kostendeckend. Finanziert wird diese sogenannte Umlagekasse U1 durch Umlagebeiträge, die ausschließ­lich die beteiligten Arbeitgeber selbst über die monatliche Lohnabrechnung aufbringen.

Generell müssen Unternehmen in jedem Jahr anhand der Anzahl der Beschäftigten ermitteln, ob das Unternehmen umlagepflichtig zur Umlagekasse U1 ist.

Feststellung der Umlagepflicht

Für die Feststellung der Umlagepflicht ist die Anzahl der Beschäftigten jeweils zum Monatsersten maßgebend. Dabei werden die Beschäftigten wie folgt berücksichtigt:

  • Arbeitnehmende in Vollzeit (> 30 Wochenstunden) mit 1
  • Arbeitnehmende bis 30 Wochenstunden mit 0,75
  • Arbeitnehmende bis 20 Wochenstunden mit 0,5
  • Arbeitnehmende bis 10 Wochenstunden mit 0,25

Nicht mitgezählt werden z.B.

  • Auszubildende
  • Personen in vorgeschriebenen Praktika
  • Volontierende Personen, die einen Freiwilligendienst ableisten
  • Schwerbehinderte Menschen
  • Heimarbeiter
  • Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Personen in Elternzeit oder Pflegezeit bei vollständi­ger Freistellung

Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer bei Krankheit die Erstattung der Lohnfortzahlung bei der jeweils zuständigen Krankenkasse anfordern.

Erstattet wird auf Antrag des Arbeitgebers, sobald er Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gezahlt hat. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Überstundenvergütungen und -zuschläge sind nicht zu berücksichtigen.

Bei kurzen Erkrankungen unter vier Tagen sind keine Krankschreibungen notwendig: die Anforderung der Erstattung ist davon nicht abhängig, da gesetzlich eine Krankmeldung erst ab dem vierten Tag vorgelegt werden muss.

Umlagesatz

Die Erstattung hängt in der Höhe vom jeweils gewählten Umlagesatz ab. Der Arbeitgeber kann zwischen verschiedenen Erstattungshöhen wählen.

Der normale Umlagesatz U1 bietet in der Regel eine Erstattung von rund 60 bis 70 Prozent. Bei den ermäßigten Umlagesätzen U1 ist die Umlage niedriger, dafür erstattet die Krankenkasse im Krankheitsfall nur 40 bis 50 Prozent. Beim erhöhten Umlagesatz liegt die Erstattung bei 80 Prozent.

Die Umlagesätze sind von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Für Arbeitgeber können die Unterschiede zwischen den Umlagesätzen der Krankenkassen zu erheblichen Unterschieden bei den Lohnkosten führen. Der Regel-Umlagesatz wird immer dann angewendet, wenn der Arbeitgeber keinen anderen Umlagesatz ausdrücklich wünscht.

Einen besonders günstigen Umlagesatz kann aus institutionellen Gründen die Knappschaft bieten. Sie hat nur einen Umlagesatz von 0,9 Prozent und bietet dabei eine Erstattung von 80 Prozent.

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