Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@str-auren.de), Geschäftsführerin Personal Services
Auch wenn sich der Bedarf an Kurzarbeitergeldern (Kug) reduziert hat, ist er nach wie vor gegeben. Hier gibt es für 2023 einige Themen zu beachten.
Noch einmal als Hinweis bzgl. der Voraussetzungen: Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde von der Bundesregierung via Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert.
Durch den gestiegenen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200,00 EUR auf 1.230,00 EUR durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) und dem Urteil zu Grenzgängern war die Erstellung von neuen und erweiterten Kug-Tabellen notwendig: Die Kug-Tabellen enthalten eine neue Berechnungsspalte für Arbeitnehmer ohne Steuer und neue pauschalierte Nettoentgelte auf Basis des neuen Arbeitnehmerpauschbetrages.
In der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld vom 14.02.2023 wurde der Umgang mit Korrekturen nun neu geregelt:
Wird im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen. Diese Regelung gilt auch im Falle einer teilweisen Rückforderung durch die Korrekturen des Kurzarbeitergelds. Damit wird die Korrektur der Gehaltsabrechnung also ab Januar 2023 verpflichtend.
Für Arbeitnehmer, deren Wohnsitzstaat auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens das Recht für die Besteuerung des Kurzarbeitergelds hat, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale. Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Frankreich sind aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts in ihrem Wohnsitzland zu besteuern. Nach den Urteilen ist diese Regelung auch auf weitere Mitgliedsstaaten der EU / EWR / CH im Zuge des Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden.
Aufgrund des Urteils zur Kurzarbeit bei Grenzgängern wurden neue Kug Formulare notwendig. Zudem wurden die neuen Formulare für S-Kug für den Schlechtwetterzeitraum Mitte/Ende Dezember 2022 veröffentlicht und sollen Berücksichtigung finden. Hier handelt es sich zwar vorrangig um optische Überarbeitungen, aber die Behörde legt deren Anwendung nahe.
Hinweis: Mit dem achten SGB IV Änderungsgesetz wurde im § 421c eine Anpassung vorgenommen, die sich auf die Prüfungen des Kurzarbeitergelds auswirkt.
Unter folgenden Voraussetzungen können die Agenturen für Arbeit auf eine Abschlussprüfung des Kug verzichten:
Die Entscheidung dazu obliegt aber allein der Agentur für Arbeit. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen.
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