Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@str-auren.de), Geschäftsführerin Personal Services
Immer wieder verletzen Betriebe ihre Aufzeichnungspflichten nach § 28 f SGB IV. Demnach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.
Verstöße hierzu können dazu führen, dass Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung bei ihren turnusgemäßen Kontrollen ‒ alle vier Jahre ‒ Summenbeitragsbescheide erlassen, um nicht alle Einzelfälle auflisten zu müssen. Oftmals nutzt man dies bei der Nachverbeitragung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen, die während Urlaub und Krankheit sozialversicherungspflichtig durchschnittlich weiter gezahlt werden müssen. Wie ein Fall des LSG Baden-Württemberg aktuell zeigt, ist dies aber nicht immer zulässig.
Das LSG hat nun entschieden: Auch, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten nach § 28 f SGB IV verletzt hat, ist der Erlass eines Summenbescheids unzulässig, wenn zahlreiche Arbeitnehmer namentlich bekannt sind und ihre Einsatzzeiten aus vorhandenen Unterlagen des Hauptzollamts oder der Staatsanwaltschaft teilweise auf den Tag genau festgestellt werden können (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022).
Ein Summenbeitragsbescheid als „einfaches“ Heilmittel für eine geschätzte Verbeitragung von Sozialversicherungsanteilen, um die genaue Ermittlung zu vermeiden und evtl. auch damit einen „Deal“ zu realisieren, ist also nicht (mehr) möglich.
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