Untervermietung als Vermögensverwaltung begünstigt?

02/08/2023

Die langfristige Vermietung von Immobilien ist als Vermögensverwaltung körperschaftsteuerfrei. Gemeinnützigkeitsrechtlich nicht geklärt ist, ob das auch für die Untervermietung gilt.

Frage: Unser gemeinnütziger Verein mietet ein Haus, dass er überwiegend für seine satzungsbezogenen Veranstaltungen nutzt. Es gibt mehrere Zimmer in diesem Haus, die wir dauerhaft untervermieten, um die Mietkosten zu decken. Wie müssen wir das steuerlich behandeln?

Antwort: Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben das bisher nicht geklärt. Es spricht aber einiges für eine Vermögensverwaltung.

Vermögensverwaltung nicht definiert

Eine spezielle gesetzliche Definition der Vermögensverwaltung mit Bezug auf die Gemeinnützigkeit gibt es nicht. § 64 AO definiert die Steuerbefreiung negativ: Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, sind nicht begünstigt. Dabei verweist § 64 AO auf die allgemeine Definition in § 14 AO. Demnach fällt die Vermögensverwaltung unter die Steuerbefreiung.

Eigenes Vermögen erforderlich

Das FG Hessen hat klargestellt, dass Vermögensverwaltung regelmäßig durch den Einsatz eigenen Vermögens erfolgt (Beschluss vom 17.08.2018, Az. 4 V 1131/17). Offen bleibt, ob das auch für die Vermietung von Immobilien gilt, die sich nicht im Eigentum der gemeinnützigen Einrichtung befinden. Nach Auffassung des BFH liegt auch keine gewerbliche Vermietung vor, da die Untervermietung in der Regel nicht über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinausgeht (BFH, Urteil vom 14.07.2016, Az. IV R 34/13). Unklar ist aber, ob dies auch auf die Steuerbefreiung bei Gemeinnützigkeit angewendet werden kann.

Vermietung an gemeinnützige Einrichtungen

Erfolgt die Vermietung an andere gemeinnützige Einrichtungen, liegt ein sog. Selbstkostenzweckbetrieb vor, wenn Miete und Nebenkosten die Eigenkosten der Anmietung nicht übersteigen. Hier spielt es dann auch keine Rolle, ob die Vermietung lang- oder kurzfristig erfolgt.

Fazit

Wegen der unklaren Rechtslage sollten Sie die Frage mit Ihrem Finanzamt klären. Ihr Verweis auf das BFH-Urteil vom 14.07.2016 könnte das Amt dazu bewegen, die Untervermietung als Vermögensverwaltung zu bewerten – und Sie würden von der Steuerbefreiung profitieren.


Quelle: IWW Verlag

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