Mit der dritten Änderungsverordnung zur Kurzarbeitergeldverordnung wird der Zugang zu den bis Ende 2021 geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate vom 30. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 verlängert. Die dritte Änderungsverordnung ist vom Bundeskabinett am 9. Juni 2021 beschlossen worden und wird in Kürze in Kraft treten.
Grundlage für die Sonderregelungen ist das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit. Das Kurzarbeitergeld soll weiterhin schnell helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Arbeitsausfälle haben und damit Entlassungen möglichst vermeiden.
Mit dem Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie vom 3. Dezember 2020 wurde beschlossen, die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 zu verlängern:
Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen wurden ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Zudem bleiben nach wie vor die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit erweitert.Ohne die aktuellen Sonderregelungen galt: Wenn nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen wird, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Besteht die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf, bleibt das Entgelt aus der Nebentätigkeit generell anrechnungsfrei.
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz soll nicht nur Beschäftigung gesichert werden, sondern es sollen auch Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit eröffnet werden. Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber deshalb die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird. Zusammen mit der bis Ende 2021 befristeten, pandemiebedingten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit können Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2021 somit weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten, auch wenn die pandemiebedingte Erstattung ab 1. Juli 2021 auf 50 Prozent sinkt (siehe oben).
Zudem werden dem Arbeitgeber für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet. Damit werden starke Anreize gesetzt, die Kurzarbeit für die Weiterbildung der kurzarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nutzen.
Weitere Informationen finden Sie in den überarbeiteten FAQs zum Thema Kurzarbeitergeld des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: BMAS – Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung
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Stand: 16.06.2021
Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart
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