Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes vom Bundesrat bestätigt

13/07/2021

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es soll im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten.  Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.

Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend,  wirtschaftlich Berechtigten einzutragen haben. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden. Der entstehende einheitliche Datensatz soll so einen EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft des Transparenzregisters erhöhen.

Für noch nicht eingetragene Unternehmen, bei denen die Handelsregisterangaben bisher ausgereicht haben (nun weggefallene Meldefiktion), gibt es je nach Rechtsform unterschiedliche Meldefristen: AGs, SEs u.KGaa  müssen bis bis 31.03.2022; GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.06.2022 und alle anderen Fälle bis 31.12.2022 einen Eintrag vornehmen.

Stand: 09.07.2021

Autor: Oliver Haaga, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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