Finanzierung/Liquiditätshilfen: Hinweise zum Antrag auf Soforthilfe am Beispiel Baden-Württemberg

14/04/2020

Bund und Länder haben gemeinsam Programme für Corona-Soforthilfen auf den Weg gebracht. Anträge sind bei den jeweiligen Bundesländern zu stellen, über die dann auch die Auszahlung der Hilfen erfolgt. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie hier.

Die Programme zur Soforthilfe Corona der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich teilweise in der Höhe der Förderung und in den Voraussetzungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass über grundsätzliche Fragen Einigkeit besteht sollte. Solche grundsätzlichen Fragen werden im Folgenden am Beispiel Baden-Württembergs dargestellt. Seit dem 09.04.2020 sind in Baden-Württemberg die Soforthilfe-Programme des Bundes und des Landes abschließend fusioniert worden. Damit hat das Land die Soforthilfen des Bundes für Soloselbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte in das bereits laufende Landesprogramm integriert.

Aktuelle Informationen dazu finden Sie hier in der Beschreibung des Förderprogramms.

Dort finden Sie auch die neuen Anträge, jetzt unterteilt in

  • einen Antrag für Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern, für die auch der Bundeszuschuss gilt, sowie
  • einen zweiten Antrag für Unternehmen mit mehr als zehn und bis zu 50 Mitarbeitern, die nur mit der Landeshilfe unterstützt werden können.

Alte Antragsformulare werden nicht mehr anerkannt. Bereits vor dem 9. April 2020 eingereichte Anträge werden weiter bearbeitet, eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.

Anträge auf Aufstockung der Soforthilfe erfolgen ebenfalls mit den neuen Antragsformularen. Es darf aber nicht ein über die Höchstgrenzen hinausgehender Zuschuss in Anspruch genommen werden.

Hilfreich für die Beantwortung von diversen Fragen ist insbesondere die Liste der FAQ, auf die wir im Folgenden eingehen. Bitte beachten Sie, dass sich in diesem Bereich jederzeit Änderungen ergeben können.

Am Ende des Antrags müssen Sie an Eides Statt versichern, dass Sie alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht haben. Stimmen Ihre Angaben nicht, kann der Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt sein.

Aus diesem Grund sollten Sie wissen, was genau Sie versichern.

Wer wird gefördert?

In Baden-Württemberg werden gewerbliche und Sozialunternehmen, Land- und Forstwirte, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten gefördert, wenn sie ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Die Anzahl der Arbeitnehmer ist in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben. Somit sind Teilzeitkräfte nur mit einem bestimmten Faktor einzubeziehen.

Näheres dazu und zu den einzelnen Beschäftigungsgruppen finden Sie in der FAQ-Liste unter „Wie berechne ich die Anzahl der Beschäftigten für mein Unternehmen und was ist ein Vollzeitäquivalent (VZÄ)?“ Bei Auszubildenden gibt es das Wahlrecht, diese bei Unternehmen mit elf und mehr Beschäftigten nicht anzurechnen.

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind auch die Arbeitnehmer von Partner- und/oder verbundenen Unternehmen einzubeziehen. Dabei handelt es sich um Finanzpartnerschaften mit einem anderen Unternehmen. Partnerschaften sind definiert als Beteiligungen mit mehr als 25 %, aber weniger als 50 %, während bei verbundenen Unternehmen die Mehrheit, also mehr als 50 %, der Anteile oder der Stimmrechte durch ein anderes Unternehmen gehalten wird. Dieses Kriterium liegt auch vor, wenn ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss (=Entscheidungsgewalt) auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. In beiden Fällen müssen die Beschäftigtenzahlen des Partner- oder verbundenen Unternehmens ganz oder teilweise in die Beschäftigtenzahlen des antragstellenden Unternehmens einberechnet werden. Maßgebend dafür ist die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, ergänzt durch einen Benutzerleitfaden. Bitte achten Sie auf die entsprechende Fußnote im Antrag. Daraus ergibt sich, dass für die Zuschussberechtigung verbundene Unternehmen als ein Unternehmen anzusehen sind, der Zuschuss also nur einmal beantragt werden kann.

Was wird gefördert? 

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden. Die existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe müssen unmittelbar durch der Corana-Pandemie verursacht sein. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig. Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt.

Für den Antrag sind hierfür zwei Werte maßgebend:

  • Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate
  • Höhe des beantragten Zuschusses

Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern, anderenfalls wird der Antrag nicht bearbeitet. Der Antragsteller gibt dabei seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass auf der Basis seines voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate an. Vorhandene Bestände an flüssigen Mitteln (Bar- und Bankguthaben) sind nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg dabei nicht zu berücksichtigen, weder aus dem betrieblichen noch aus dem privaten Bereich.

Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein fiktiver Unternehmerlohn von pauschal 1.180 EUR pro Monat als Aufwand abgezogen werden. Kosten des privaten Lebensunterhaltes (Wohnungsmiete, Krankenversicherungsbeitrag etc.) können nicht berücksichtigt werden. Damit dennoch die Existenz nicht bedroht wird, wurde der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II vereinfacht. In diesem Fall ist eine gesonderter Antrag erforderlich.

Der Betrag, der für Aufwendungen für fiktiven Unternehmerlohn und Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt wurde, ist bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten im Antrag gesondert auszuweisen, weil dieser Abzug bei den Bundeszuschüssen – im Gegensatz zu den Regelungen in Baden-Württemberg – nicht anerkannt wird.

Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden. Dazu sind Angaben in den Erläuterungen des Antrags erforderlich.

Die Berechnung des Liquiditätsengpasses bewahren Sie bitte bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf, weil eine spätere Überprüfung der Berechnung nicht ausgeschlossen ist.

Ansonsten erwartet das Ministerium eine Begründung für die Notfallsituation, z. B. die behördliche Anordnung einer Betriebsschließung und den dadurch bedingten Umsatzausfall, der zu dem Liquiditätsengpass führt, weil die laufenden Kosten nun nicht mehr aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Ein schlichter Hinweis auf die Corona-Pandemie oer der alleinige Hinweis auf Einnahmeausfälle ist nicht ausreichend.

Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses stellen Sie die in den kommenden drei Monaten erwarteten Einnahmen den im selben Zeitraum anfallenden Ausgaben gegenüber. Es ergibt sich dann der erwartete Liquiditätsengpass für drei Monate. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass, maximal jedoch den Förderbeträgen bei der zugrunde liegenden Arbeitnehmerzahl. Es sind also zwei Obergrenzen zu beachten, wobei die niedrigere Grenze greift.

Sofern die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren, muss die Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Sollte sich der beantragte Liquiditätsengpass rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, ist der überschießende Betrag zurückzuzahlen. Nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe und deren Höhe einen Einfluss haben, sind vom Antragstellenden der Bewilligungsstelle (L-Bank) unverzüglich mitzuteilen.

Erklärung und eidesstattliche Versicherung 

In der abschließenden Erklärung werden Sie aufgefordert, eine Reihe von Aussagen anzukreuzen und mit Ihrer Unterschrift deren Wahrheitsgehalt an Eides Statt zu versichern. Bereits an dieser Stelle möchten wir Sie über die Bedeutung einer nicht ohne weiteres verständlichen Aussage näher informieren – ergänzend zu den oben stehenden Erläuterungen:

Ich/Wir erkläre/n, dass es sich bei meinem/unserem Unternehmen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c)der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) handelt. 

Diese Aussage zielt darauf ab, dass „Unternehmen in Schwierigkeiten“ keinen Anspruch auf Soforthilfe Corona haben, wenn diese Schwierigkeiten bereits vor dem 31.12.2019 gegeben waren. Nach den oben genannten Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift.

Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (OHG und KG): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie sich bitte alle Aussagen genau durch und prüfen Sie, ob diese auf Sie zutreffen. Falls Sie Zweifel haben oder nicht wissen, was mit diesen Aussagen gemeint ist, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die von Ihnen beantragte Corona-Soforthilfe später geprüft wird. Diese Überprüfung wird beispielsweise im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2020 oder im Rahmen des laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens durch die Finanzämter erfolgen. Sofern die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung danach nicht vorlagen, könnte der Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt sein.

Stand 14. April 2020

Autorin: Marion Triess, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Auren Rottenburg
In Zusammenarbeit mit Michael Böttinger, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Patrick Rüde, Auren Waldshut-Tiengen

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Foto: Adobe Stock, weyo

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