Finanzierung/Liquiditätshilfen: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

13/04/2020

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat mit Schreiben vom 13.04.2020 die konkreten Bedingungen und Voraussetzungen für den KfW-Schnellkredit für den Mittelstand (Programm 078) veröffentlicht.  Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder durch die KfW.

Diese Voraussetzungen muss ein Unternehmen für die Antragsstellung erfüllen: 

  • Mehr als zehn Beschäftigte
  • Ausweis eines Gewinns im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre
  • Markteintritt mindestens seit 1. Januar 2019  (Neugründungen in 2018 oder früher sind daher auch antragsberechtigt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind)
  • Unternehmen war nach der der EU-Definition am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
    Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“
    – Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. AG, GmbH), wenn zum 31. Dezember 2019 mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals
    infolge von Verlusten verloren gegangen ist.
    – Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (z. B. OHG, KG), wenn zum 31. Dezember 2019 mehr als die Hälfte der in der Bilanz
    ausgewiesenen Eigenmittel infolge von Verlusten verloren gegangen ist.
    – Das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung liegen vor.
    – Das Unternehmen hat bereits eine Rettungs-/Umstrukturierungshilfe erhalten und die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
    – Sonderregelungen für Großunternehmen (Verschuldungsgrad, Zinsdeckungsverhältnis)
  • Das Unternehmen muss zum Stichtag 31. Dezember 2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen; insbesondere dürfen zum Stichtag keine Zahlungsrückstände, Stundungsvereinbarungen oder Covenant-Brüche bestanden haben.

Kreditprogramm: Das sind die Konditionen

Der Kredit kann beantragt werden zur Finanzierung von Investitionen (Maschinen, Ausstattungen etc.) und von allen laufenden Kosten (wie z. B. Mieten, Löhne, Gehälter und Warenlager).

Antragsfähiges Kreditvolumen

  • Antragsberechtigte Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern
    • Kreditvolumen je Antragsteller bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019 (Durchschnitt), maximal 800.000 Euro  
  • Antragsberechtigte Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern
    • Kreditvolumen je Antragsteller bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019 (Durchschnitt), maximal 500.000 Euro
  • Wenn ursprünglich nicht der gesamte Maximalbetrag beantragt wurde, können bis zum 31. Dezember 2020 weitere Kreditanträge bis zu den Kredithöchstgrenzen (500.000/800.000 Euro) gestellt werden.

Konditionen

  • Auszahlung 100%
  • Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung
  • Laufzeit zehn Jahre (bis zwei Jahre tilgungsfrei; danach Tilgung in Quartalsraten)
  • Sondertilgung möglich ohne Vorfälligkeitsentschädigung
  • Keine Sicherheiten erforderlich (aktuelle Schufa-Auskunft über Hausbank)

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank.

Es erfolgt keine weitere Kreditrisiko-Prüfung durch die Hausbank oder durch die KfW. Die Hausbank prüft lediglich, ob die formalen Voraussetzungen für das Kreditprogramm gegeben sind.

Berechnung Mitarbeiterzahl

„Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422)“

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt.

In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger
  • für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind
  • mitarbeitende Eigentümer
  • Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Unterschiedliche Arbeitszeitmodelle (Teilzeit) werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl durch folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Vollzeitbeschäftige über 30 Stunden: Faktor: 1,00
  • Teilzeitbeschäftigte bis 30 Stunden: Faktor: 0.75
  • Teilzeitbeschäftigte bis 20 Stunden: Faktor: 0,5
  • Geringfügigbeschäftigte: Faktor: 0,3

ACHTUNG: Wichtige Zusatzbedingungen

Das Programm ist vorläufig bis 31.12.2020 nicht kombinierbar mit anderen KfW-Förderdarlehen (Kumulierungsverbot!!). Daher ist vor einer Inanspruchnahme unbedingt zu prüfen, ob diese Mittel (bis 500.000 Euro bzw. 800.000 Euro) nach diesem Programm tatsächlich ausreichend sind um die Krise zu überstehen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Inanspruchnahme dieses Kreditprogramms weitere Kreditaufnahmen (Förderkredite) ausschließen.

Weiter ist zu beachten, dass während der Kreditlaufzeit keine Gewinn- und Dividendenausschüttungen möglich sind (ausgenommen sind marktübliche Entnahmen/Tätigkeitsvergütungen für Geschäftsinhaber)

Stand 14. April 2020

Autor: Michael J. Schulz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Auren

Quelle: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

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