Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen (z. B. Kindergartenzuschuss) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu definiert. So ist beispielsweise ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich für die Begünstigung.
Im Jahressteuergesetz soll dies final geregelt werden:
§ 8 Abs. 4 EStG-EntwurfIm Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Bereits mit dem BMF-Schreiben vom 05. Februar 2020 wurde hier die Sicht des BMF klar und ein Nicht-Anwendungserlass erging.
Die finale Regelung ist aber nun wohl in den nächsten Tagen zu erwarten, da für das Jahressteuergesetz diese Woche eine Sondersitzung des BMF angesetzt wurde, der letzte offizielle Sitzungstag ist dann der 16.12.2020.
Stand: 7. Dezember 2020
Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart
Quelle: Bundesfinanzministerium
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