Die von der Bundesregierung festgesetzte Home-Office-Pauschale kann vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet und auch nicht als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG gezahlt werden.
In einzelnen Fällen wurden vom Finanzamt allerdings Anrufungsauskünfte nach § 42e EStG positiv entschieden. Ebenso liegen aber auch negativ beschiedene Anrufungsauskünfte vor.
Da es aus unserer Einschätzung heraus an einer gesetzlichen Grundlage mangelt, ist die Erstattung der Home-Office-Pauschale steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Auch ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG ist nicht möglich, weil es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen handelt, die der Arbeitnehmer für Rechnung des Arbeitgebers tätigt und hierüber im Einzelnen abrechnet.
Praxistipp: Haben Sie für Ihr Unternehmen eine positiv beschiedene Anrufungsauskunft, können Sie diese natürlich nutzen.
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