Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
Sieht die Satzung vor, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung geheim erfolgen, führt das nicht zwingend zu deren Unwirksamkeit, wenn anders abgestimmt worden war. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin klargestellt. Eine solche Wahl ist nur dann ungültig, wenn bei einer geheimen Abstimmung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre als bei der offenen.
Im konkreten Fall war diese Voraussetzung nicht gegeben. In der Mitgliederversammlung gab es nämlich klare „Lager“, die eine sehr eindeutige Abstimmungsmehrheit erwarten ließen und auch ergaben. Zwar könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass gerade bei Abstimmungen über die Abberufung von Vorständen aus wichtigem Grund in geheimer Wahl andere Ergebnisse entstehen als bei offener Wahl. Ist aber die Beschlussmehrheit sehr hoch (hier 32 zu 5), muss man nicht davon ausgehen, dass eine geheime Abstimmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (KG Berlin, Beschluss vom 12.02.2021, Az. 22 W 1047/20).
Quelle: IWW Verlag
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