Tod GbR Geschäftsführung

Eigentumsverhältnisse nach Tod eines GbR-Gesellschafters

31/10/2023

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Köln im Juni 2022 entschiedenen Fall gründete ein Ehepaar eine GbR und der Ehemann brachte nach der Gründung noch Grundbesitz ein. Als Eigentümer wurde die GbR mit den beiden Ehepartnern eingetragen.

Im notariellen Gesellschaftsvertrag heißt es unter der Überschrift:

Tod eines Gesellschafters

Stirbt ein Gesellschafter, so wächst dessen Geschäftsanteil dem verbleibenden Gesellschafter an. Beim Tode des längstlebenden Gesellschafters oder im Falle des gleichzeitigen Versterbens geht der Anteil auf den jeweiligen Erben bzw. den vom jeweiligen Gesellschafter genannten Vermächtnisnehmer über. Die Geschäftsanteile sind insoweit vererblich.

Nachdem der Ehemann verstorben war, trug das Grundbuchamt die Ehefrau als Alleineigentümerin mit dem Vermerk „Infolge Anwachsung nach Tod des Gesellschafters“ in das Grundbuch ein.

Hiergegen wendete sich erfolglos eine der Töchter unter Hinweis darauf, dass die Hälfte des Grundbesitzes in den Nachlass ihres verstorbenen Vaters fällt, sodass ihr an diesem Anteil entsprechende Erbansprüche zustünden.

Das Gerichtsurteil

Das Gericht folgte dieser Meinung nicht. Zu Recht habe das Grundbuchamt die überlebende Ehefrau als Alleineigentümerin eingetragen, da sie mit dem Tod des Mitgesellschafters Alleineigentum am Grundbesitz erworben habe. Die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich allein nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Dies schließt das Gesellschaftsvermögen ein, zu dem hier auch der betroffene der Grundbesitz gehörte.

Im Falle der Anwachsung wird der verbleibende Gesellschafter zum Rechtsnachfolger der erlöschenden Gesellschaft und damit auch Eigentümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks. Da der Gesellschaftsvertrag beim Tod eines Gesellschafters eine Anwachsung an den/die übrigen Gesellschafter vorsah, vollzog sich beim Tod des ersten Gesellschafters der Übergang der Mitbeteiligung am Grundbesitz außerhalb des Erbrechts, weshalb es für eine Umschreibung im Grundbuch nicht darauf ankam, wer Erbe des zuerst verstorbenen Gesellschafters geworden war. Der Hinweis auf die Vererblichkeit der Anteile (vgl. letzter Satz der o.g. Regelung im Gesellschaftsvertrag) führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies nur für den Fall des Versterbens des letzten verbliebenen Gesellschafters gilt.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Köln macht zum wiederholten Male deutlich, dass beim Halten von Grundbesitz mittels einer GbR stets eine durchdachte Verzahnung zwischen Gesellschafts- und Erbrecht erfolgen muss und abgestimmten gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Regelungen oft von einem Laien nicht umfassend überblickt werden. Zur Vermeidung unerwünschter Rechtsfolgen ist daher die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung unumgänglich.

Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch
Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz 2023
Testamentseröffnung auch mit privater Kopie möglich

Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen in der Rechtsberatung.

Bei Fragen sind unsere Beraterinnen und Berater gerne für Sie da.


Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen