Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

11/01/2024

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung steht in direkter Abhängigkeit dazu, ob und wie viele Kinder jemand hat. Berücksichtigt der Arbeitgeber die Anzahl der Kinder in der Lohnabrechnung nicht korrekt, wird eventuell ein zu hoher Satz an Pflegeversicherung abgeführt.
Diese Lösung ließ die Übergangsregelung aus dem PUEG aber ausdrücklich bis 30.06.2025 zu.
Neu kam nun hinzu, dass dieser zu hohe Pflegeversicherungsbeitrag zu einem späteren Zeitpunkt Nachzahlungen an den Mitarbeiter mit sich bringen würde und diese einer Verzinsung unterworfen werden sollten.

Wie kann Verzinsung vermieden werden?

Ansatz dazu sollte nun eine Regelung gesetzlicher Natur bieten, die aber ebenfalls noch nicht final verabschiedet ist. Grundüberlegung dazu ist aber, dass Arbeitgeber, die bereits entsprechende Sorgfalt bei der Erhebung der Anzahl der Kinder walten ließen, hier keine Zinsverpflichtungen mehr aufgetragen bekommen sollten.

Wie wird Zahl der Kinder ermittelt?

Hier bot der Gesetzgeber zwei Optionen an:

  • Abfrage der Geburtsurkunden und vergleichbarer Nachweise beim Mitarbeiter
  • Abfrage der Kinder und schriftliche Bestätigung derselben durch den Mitarbeiter

Eine weitere Herausforderung ist dabei die Frage nach der Elterneigenschaft: Der Begriff der „Eltern“ umfasst zunächst die Mutter des Kindes, also die Frau, die es geboren hat, und den Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Aber auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern gelten unter bestimmten Voraussetzungen als „Eltern“ im Sinne der Elterneigenschaft.

Eine einmal nachgewiesene Elterneigenschaft führt dazu, dass man lebenslang vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung befreit ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Elterneigenschaft zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorliegt (z.B. wenn das Kind verstirbt).

Anders sieht es bei den Beitragsabschlägen aus, diese greifen für Eltern ab dem zweiten Kind.
Bei den Beitragsabschlägen kann die Elterneigenschaft wieder entfallen, etwa

  • bei den leiblichen Eltern, wenn die Adoption ihrer Kinder durch die Adoptiveltern wirksam wird;
  • bei einer rechtlichen Vaterschaft, wenn ein leiblicher Vater die Vaterschaft anerkannt hat;
  • bei Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis abgebrochen oder aufgelöst wird.

Für Personen mit Elterneigenschaft reduziert sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind (bis zu fünf Kindern) um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte. Aktuell ist noch keine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitragssatzes vorgesehen.

Außerdem ist für die Berücksichtigung der Kinder im Zusammenhang mit den Beitragsabschlägen zu beachten, dass diese nur berücksichtigt werden bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

Nachweis der Elterneigenschaft

Bis dato gibt es noch keine gesetzlich vorgeschriebene Art des Nachweises der Elterneigenschaft. Wichtig ist, dass man die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (im Regelfall der Arbeitgeber) oder im Falle von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachweist. Dies gilt nur dann, wenn die Angaben nicht bereits dort vorliegen.
Bis 30.06.2025 gilt ein vereinfachtes Verfahren. Hier reicht es, die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern formlos mitzuteilen. Der Nachweis gilt als erbracht und die Angaben dürfen ohne weitere Prüfung verwendet werden. Auf weitere Nachweise wird verzichtet. Dies ist auch möglich, um sich die erstmalige Elterneigenschaft anzeigen zu lassen, durch die der Beitragszuschlag für Kinderlose wegfällt.

Achtung: Beschäftigte sind dazu gesetzlich verpflichtet, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen sowie vollständig sein müssen. Sind die Abgaben fehlerhaft, gilt: Nur wenn die versicherte Person zu viele Beiträge gezahlt hat, erfolgt eine Korrektur und Erstattung. Sonst erfolgt keine rückwirkende Korrektur.

Hier ein Überblick über anzuerkennende Nachweise für eine Elterneigenschaft

  1. Leibliche Eltern und Adoptiveltern
    • (internationale) Geburtsurkunde
    • Abstammungsurkunde
    • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamts
    • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
    • Steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamts
    • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde Adoptionsurkunde
    • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit oder Familienkasse
    • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergelds ergibt
    • Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid
    • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
    • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BErzGG oder dem BEEG
    • Einkommensteuerbescheid
    • Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank
    • Sterbeurkunde des Kindes
    • Feststellungsbescheid des RV-Trägers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
    • Meldung des RV-Trägers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
  2. Stiefeltern
    • Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war
    • Feststellungsbescheid des RV-Trägers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
    • Meldung des RV-Trägers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
    • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags)
    • Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank
    • Bescheinigung des Finanzamts für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen
  3. Pflegeeltern
    • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts und Nachweis des Jugendamts über „Vollzeitpflege“ nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII

Wirkung der Nachweise

Die Nachweise wirken für Kinder, die vor dem 01.07.2023 geboren wurden, vom 01.07.2023 an.
Für Kinder, die zwischen dem 01.04.2023 und dem 30.06.2023 geboren wurden, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit dem Beginn des Monats der Geburt als erbracht, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt.
Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend.

Nachweise für Kinder, die ab dem 01.07.2025 geboren werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Ein späterer Nachweis wirkt ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise, die im digitalen Verfahren abgerufen werden, wirken stets ab Beginn des Monats der Geburt.

Die beitragsabführende Stelle muss den Nachweis für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses aufbewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für die Mitteilungen und die Dokumentation von Mitteilungen im vereinfachten Nachweisverfahren.

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