Steuerfrei gewährte Entgeltbestandteile als Einmalzahlung

10/01/2024

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Das Tatbestandmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist im Einkommensteuerrecht definiert. Eine entsprechende gesetzliche Definition für das Sozialversicherungsrecht existiert nicht. Deshalb definieren die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die beitragsrechtlichen Anforderungen an die Zusätzlichkeit (sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis) regelmäßig.

Sobald es sich um eine Entgeltumwandlung handelt, liegt das Kriterium zusätzlich zum Entgelt nicht vor und damit keine Beitrags- oder Steuerfreiheit. Arbeitgeberleistungen werden also nicht zusätzlich gewährt, wenn sie einen teilweisen Ersatz für den vorherigen Entgeltverzicht darstellen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn ein unwiderruflicher Anspruch auf die „neuen“ Leistungen entsteht und die Berücksichtigung der „neuen“ Leistungen als Bestandteil der Bruttovergütung für künftige Entgeltansprüche – beispielsweise bei Entgelterhöhungen eingeräumt wird.

Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt.

Keine Differenzierung zwischen laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist bei den Festlegungen zur Zusätzlichkeitserfordernis nicht zwischen der Verwendung von laufendem und einmaligem Arbeitsentgelt zu unterscheiden. Eine solche Differenzierung ergibt sich weder aus dem Steuerrecht noch dem Beitragsrecht.

Von den Befürwortenden der Verwendung von Einmalzahlungen zur Erfüllung des Merkmals „Zusätzlich“ werden die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Zusätzlichkeit für Direktversicherungsbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung angeführt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen dieser Argumentation allerdings ohne weitere konkrete Rechtsprechung nicht. Eine verallgemeinernde Rechtsauffassung, wonach bei der Finanzierung bestimmter Zuwendungen aus Einmalzahlungen die Zusätzlichkeit stets gegeben ist, lässt sich ihrer Meinung nach aus den Urteilen nicht ableiten.

Die Verwendung von Einmalzahlungen für beitragsfreie, zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte Direktversicherungsbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung bleibt aber weiterhin zulässig (Bestandsschutz).

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