Mietpreisbremse greift nicht bei Zustimmung zur Mieterhöhung

23/06/2023

In der Regel kommt eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zustande. Diese stellt den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen dar.

Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (sog. Mietpreisbremse) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen stellt und sich gegenüber dem Rückforderungsbegehren des Mieters wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse auf die durch Zustimmung des Mieters hierzu zustande gekommene zwischenzeitliche Mieterhöhungsvereinbarung beruft.

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