Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@str-auren.de), Geschäftsführerin Personal Services
Der Bundesrat hat am 26.05. das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet: durch die Beschlussempfehlung vom 24.05.2023 kommt es zu Erleichterungen, aber auch zu neuen Unebenheiten im Vergleich zum Regierungsentwurf. Geplant ist, dass das PUEG am 16.06.2023 vom Bundestag bestätigt wird. Danach erfolgt zeitnah die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, damit die Änderung zu den Pflegebeiträgen zum 01.07.2023 in Kraft treten kann.
Hinweis:
Der Wortlaut des Abs. 3b besagt, dass – unabhängig davon, wann für Kinder, die vor dem 01.07.2025 geboren wurden, der Nachweis (per Selbsterklärung, per analogem Nachweis, per digitalem Abruf) erbracht wird – diese für den Kinderabschlag nachträglich, auch nach Ablauf von Jahren, ab 01.07.2023 an zu berücksichtigen sind. Es greifen die Verzugszinsen, aber auch die Verjährungsfrist nach § 27 SGB IV.Nur für ab dem 01.07.2025 geborene Kinder gilt die „alte Regelung“, dass nur bei Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eine Rückwirkung eintritt und ansonsten der Abschlag nur für die Zukunft gilt.Der noch im Regierungsentwurf vorgesehene Karenzzeitraum für die zusätzliche Abrechnung von Verzugszinsen für die Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 1 SGB IV entfällt komplett.
Für den Nachweis der Elterneigenschaft bzw. der Kindereigenschaft zählen als Eltern auch Stief- und Pflegeeltern bzw. die Stief- und Pflegekinder. Eine umfassende Aufzählung findet sich derzeit noch im Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 07.11.2017. Mit einem zeitnahen Update ist zu rechnen.Praxistipp: Der Abschlag für Kinder greift auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das BMF hat am 17.05.2023 Entwürfe für geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 bekannt gegeben. Diese Entwürfe berücksichtigen schon die Änderungen der Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023. Aber: Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind noch unberücksichtigt. Dies vermeidet – so das BMF – Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.Der ab dem 1. Juli 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. September 2023 zu korrigieren. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Bezüglich der Pflegeunterstützung hat man sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf einige Änderungen verständigt:Das sogenannte Entlastungsbudget soll zum 1. Juli 2025 wirksam werden. In der häuslichen Pflege können dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an. Dafür soll die ab 2025 geplante Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen in der Pflege von 5 auf 4,5 Prozent abgesenkt werden.
Der Ausschuss ergänzte zudem eine Regelung, wonach die Bundesregierung dazu ermächtigt werden soll, den Beitragssatz in der Pflegeversicherung künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, falls auf einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss. Eine solche Verordnung darf demnach nur unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größenordnung genutzt werden. Zudem muss die Verordnung dem Bundestag zugeleitet werden, der sie ändern oder ablehnen kann. Mit einer weiteren Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit regelhaft mittels strukturierter Telefoninterviews zu prüfen, jedoch nur bei Folgebegutachtungen und nicht bei einer Erstbegutachtung eines Antragstellers oder bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern.
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