Steuerangaben bei Minijobs und erweiterte Meldepflichten

14/04/2021

Zum 01.01.2021 wurde das Meldeverfahren bei den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern um den Datenbaustein Steuerangaben erweitert. Somit sind alle Arbeitgeber künftig verpflichtet, in allen Entgeltmeldungen an die Minijob-Zentrale die Steuer-ID des Arbeitnehmers, die Steuernummer des Arbeitgebers und die Art der Besteuerung (pauschal, individuell versteuert) anzugeben.

Neuanmeldung sind davon ausgenommen, da evtl. die steuerlichen Angaben bei der Neuanmeldung noch nicht vorliegen.

Diese Regelung ist zwar bereits zum 01.01.2021 in Kraft getreten, wird aber erst zum 01.01.2022 umgesetzt. Festgelegt wurde nun, dass bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 hinaus andauern, bereits in der Jahresmeldung des Kalenderjahres 2021 alle Meldungen anzugeben sind. Daher ist es zwingend notwendig, dass bis zum Jahresende die Steuernummern bzw. die Steuer-IDs der Minijobber vorliegen.

Weiterhin wird ab 01.07.2022 die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen starten. Dies bedeutet, der Mitarbeiter muss sich bei seinem Arbeitgeber „krank melden“, die „Krankmeldung“ des Arztes geht ab diesem Zeitpunkt dann direkt vom Arzt zur Krankenkasse und muss dort über das Lohnabrechnungsprogramm abgerufen werden. Um die Meldung vorzunehmen, wird auch für den Minijobber die Angabe der „echten“ Krankenkasse benötigt. Geringfügig Beschäftigte werden an die Bundesknappschaft abgerechnet, die Krankmeldung aber muss von der tatsächlichen Krankenkasse des Minijobbers gemeldet werden.

Stand: 11. April 2021

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

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Foto: Adobe Stock, andranik123

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