Kurzarbeit: Kurzarbeitergeld einfacher beantragen

01/04/2020

Für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld bleibt es grundsätzlich bei dem zweistufigen Verfahren von Anzeige und monatlicher Abrechnung.

Folgende Vereinfachungen sind befristet bis 31.12.2020 vorgesehen:

  • Die Gründe für den Arbeitsausfall sind in einfacher Form darzulegen. Die Anzeige wird auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht, aber bei Bedarf zur Prüfung vorgehalten werden.
  • Anstelle des bisherigen Antragsvordrucks gibt es vorübergehend die Möglichkeit, einen Kurzantrag zu stellen.
  • Der bisherige Antrag KUG 107 und die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste KUG 108 wurden aktualisiert.
  • Für große Unternehmen kann eine Zentralisierung des gesamten Verfahrens zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld in Vereinbarung mit der BA vorgenommen werden.
  • Die BA sieht bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. 

Stand: 30. März 2020

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Auren Personal Services

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Foto: Adobe Stock, Korn V. 

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