Kurzarbeit: Wie das Kurzarbeitergeld beim Lohn erfasst wird

13/04/2020

In der Lohnabrechnung gibt es für das Kurzarbeitergeld (KUG) zwei Leistungsklassen. Der bestimmende Faktor sind Kinder.

Die Leistungsklasse 1 steht für Mitarbeiter mit eingetragenen Kindern auf der Lohnsteuerkarte, die Leistungsklasse 2 für Mitarbeiter ohne Kinder.

Wenn Mitarbeiter in der Leistungsklasse 2 bei KUG eingeordnet sind, aber Kinder haben, dann gelten folgende Regelungen, um die Anerkennung der Kinder zu realisieren:

  • Bei Anwendung der Lohnsteuerklasse 6 für den jeweiligen Mitarbeiter kann die aktuelle Lohnabrechnung des Hauptarbeitgebers mit der gängigen Lohnsteuerklasse angefordert werden, die auch die Kinderfreibeträge ausweist. Die Steuerdaten müssen zu sehen sein, der Rest kann geschwärzt werden.
  • Alternativ kann die Bescheinigung ELStAM vom Finanzamt, auf der Steuerklasse 3 und 1 Kind etc. steht, vorgelegt werden. Diese Daten müssen jeweils aktuell angefordert werden.
  • Sollte beides nicht möglich sein, kann sich der Mitarbeiter von der Agentur für Arbeit die Anzahl der Kinder gemäß § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG bestätigen lassen.

Diese Daten werden dann für die KUG-Berechnung bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes in den Lohndaten erfasst.

Stand: 11. April 2020

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Auren Personal Services

Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch
Kurzarbeit: Betrüger betreiben Datendiebstahl
Kurzarbeit: Auswirkungen auf die Rente
Kurzarbeitergeld einfacher beantragen
Wie viel Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu?
Kurzarbeit und Beantragung 

Foto: Adobe Stock, Korn V.

Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen