In der Lohnabrechnung gibt es für das Kurzarbeitergeld (KUG) zwei Leistungsklassen. Der bestimmende Faktor sind Kinder.
Die Leistungsklasse 1 steht für Mitarbeiter mit eingetragenen Kindern auf der Lohnsteuerkarte, die Leistungsklasse 2 für Mitarbeiter ohne Kinder.
Wenn Mitarbeiter in der Leistungsklasse 2 bei KUG eingeordnet sind, aber Kinder haben, dann gelten folgende Regelungen, um die Anerkennung der Kinder zu realisieren:
Diese Daten werden dann für die KUG-Berechnung bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes in den Lohndaten erfasst.
Stand: 11. April 2020
Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Auren Personal Services
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