Das Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundestag am 28. Mai 2020 angenommen hat, verlängert die Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand um zwei Jahre – bis zum 31. Dezember 2022. Dies wurde bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie angestoßen und jetzt in das Gesetz aufgenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, doch ist die Zustimmung gewiss. Immerhin hat der Bundesrat die Bundesregierung bereits am 20. Dezember 2019 zu dieser Verlängerung aufgefordert. Die Verlängerung ist zu begrüßen, denn die öffentliche Hand hat derzeit mit dem Management der Corona-Krise alle Hände voll zu tun und viele Auslegungsfragen zu der Umsatzsteuerpflicht von Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind noch ungeklärt, insbesondere im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 3. April 2020 an die kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft eröffnet. Damit können die Kommunen und Kirchen im Wege der Einholung verbindlicher Auskünfte gemäß § 89 Abs. 2 AO vom zuständigen Finanzamt prüfen lassen, ob bestimmte Sachverhalte unter Anwendung des § 2b UStG umsatzsteuerpflichtig werden oder nicht. Das BMF stellt in seinem Schreiben klar, dass verbindliche Auskünfte auch dann zu erteilen sind, „wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten.“ Es muss dann schlüssig dargelegt werden, dass eine Sachverhaltsänderung für die Zukunft möglich wäre. Ebenso muss in dem Antrag auf verbindliche Auskunft die eigene Rechtsansicht dargelegt werden. Anträge auf verbindliche Auskünfte unterliegen bestimmten Anforderungen.
Stand: 3. Juni 2020
Autorin: Marion Trieß, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Auren Stuttgart
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