Vom kleinen Imbiss bis zum Sternerestaurant. Der Gastronomie bricht aufgrund der aktuellen Restriktionen im Zusammenhang mit Corona ein Großteil der Einnahmen weg. Die Spitzen der schwarz-roten Koalition in Berlin beschlossen in der Nacht zum 23. April 2020 eine steuerliche Entlastung für betroffene Betriebe.
Die Mehrwertsteuer für Speisen wird demnach ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Mehrwertsteuersatz von 19 %. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 % an.
Getränke nicht begünstigt
Von der Senkung der Mehrwertsteuer sind Getränke ausgenommen. Dies bedeutet, dass Kneipen, Bars, Clubs und Discotheken, die nur Getränke anbieten, nicht von der Steuerentlastung profitieren werden.
Stand: 24. April 2020
Autor: Alexander Hradecky, Steuerberater, Auren In Zusammenarbeit mit Michael Böttinger, Auren Frankfurt; Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Auren Waldshut-Tiengen
Quelle: Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 23. April 2020
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