Grenzgänger, Grenzpendler, Mehrstaater? Hier finden Sie Abgrenzungen

02/03/2021

In der Corona-Pandemie nehmen Begriffe wie Grenzgänger, Grenzpendler, Mehrstaater an Wichtigkeit zu. Doch was bedeuten sie und wie grenzen sie sich voneinander ab?

Grenzgänger

Der Begriff Grenzgänger kommt aus dem Sozialversicherungsrecht. Ein Grenzgänger hat seinen Wohnsitz in einem EU-Staat, arbeitet jedoch in einem anderen Land. Er kehrt von seinem Arbeitsplatz täglich oder mindestens einmal pro Woche nach Hause zurück (Unterschied zur Entsendung). Grenzgänger unterliegen im Bereich der Sozialversicherung den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, das heißt: Wer als Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht. Diese Regeln basieren auf den Verordnungen (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009. 

Im Steuerrecht sind Grenzgänger Arbeitnehmer, die täglich die Grenze überqueren, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Es greift die sogenannte Grenzgängerregelung: Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat Deutschland mit einigen Nachbarstaaten Abkommen geschlossen. Grenzgänger können ihr Einkommen in der Heimat versteuern, anstatt in ihrem Tätigkeitsstaat. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Wohnsitz auch in unmittelbarer Grenznähe befindet.

Grenzpendler

Grenzpendler leben im benachbarten Ausland, sind aber die meiste Zeit für ein Unternehmen oder als Selbstständige in Deutschland tätig. Da Grenzpendler den größten Teil ihres Einkommens in Deutschland erwirtschaften, sind sie auch in Deutschland steuerpflichtig.

Mehrstaater

Mehrstaater sind Arbeitnehmer, die regelmäßig in mehr als einem Land arbeiten oder für verschiedene Arbeitgeber über die Grenze hinweg tätig sind. Um doppelte Beitragszahlungen zu vermieden, gelten im Sozialversicherungsrecht nur die Vorschriften eines Staates. Das heißt: Der Mehrstaater ist in dem Staat versichert, in dem er mehr als 25 % seiner Arbeitszeit verbringt.  Grundlage sind die Verordnungen (EWG) 1408/71 und (EG) 883/2004. Das Wort Mehrstaater ist kein offizieller Begriff. Die korrekte Bezeichnung für diesen Personenkreis lautet „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“.

Homeoffice

Wer als Grenzgänger zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie „kurzzeitig“ von zuhause im Homeoffice arbeitet, muss sich zunächst keine Sorgen über zusätzlich anfallende Sozialversicherungsbeiträge oder A1-Bescheinigungen machen. Eine solche vorübergehende Änderung des Tätigkeitsortes hat keine Auswirkungen auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht.

Doch was bedeutet der Begriff „kurzzeitig“? Wenn ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer vorübergehend ganz oder teilweise im Homeoffice jenseits der Grenze arbeitet, gilt laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) weiterhin das bisherige Sozialversicherungsrecht. Ein Antrag auf eine A1-Bescheinigung ist nur dann zu stellen, wenn dies von einer zuständigen Stelle als Nachweis ausdrücklich gefordert wird. Als vorübergehende Tätigkeit gilt laut DVKA ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten.

Hintergrund für die Regelung ist laut DVKA, dass die Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vereinbar ist und innerhalb des Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erfolgt. Diese Regelungen gelten für beide Konstellationen: sowohl für sonst im Ausland tätige Arbeitnehmer, die ausnahmsweise in Deutschland bleiben, als auch für jene, die für ihren deutschen Arbeitgeber von ihrem Wohnort im Ausland aus arbeiten.

Bei Arbeitnehmern, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, ändert sich nach Auffassung der DVKA bis mindestens 30. Juni 2021 durch eine Tätigkeit im Homeoffice nichts. Selbst wenn sie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, ergibt sich laut GKV-Rundschreiben vom 17. März 2020 durch die vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderung in Bezug auf das Sozialversicherungsrecht. Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben für diese Zeit gültig.

Stand: 21. Februar 2021

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren

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Foto: iStock, scyther5

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