Kosten für die Kontrolle von Müllbehältern umlagefähig

04/08/2023

Die richtige Mülltrennung ist in Deutschland verpflichtend und gesetzlich vorgeschrieben. Es gilt also Pappe, Kunststoff, Bioabfall, Glas usw. korrekt zu trennen. Das geschieht jedoch nicht immer, sodass u. U. Restmüllbehälter von externen Dienstleistern kontrolliert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu klären, ob die dafür anfallenden Kosten umlegbare Betriebskosten sind.

„Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand, sind im Wohnraummietverhältnis auf den Mieter umlegbare Betriebskosten“, entschieden die Richter des BGH in ihrem Urteil vom 5.10.2022.

Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung zu den auf den Mieter umlagefähigen Kosten fort, wonach zu den Betriebskosten, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch entstehen, auch Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts zählen, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst sind.
Dies ist nicht unproblematisch und wird in der Literatur in dieser Pauschalität zu Recht kritisiert. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt, dass der Vermieter zunächst versuchen muss, den Verursacher zu ermitteln und dass er im Rahmen des Angemessenen Abwehrmaßnahmen ergreift, etwa durch einen Aushang an den Müllbehältern oder regelmäßige Kontrollgänge, z.B. durch einen Hauswart durchführen lässt. Diese Maßnahmen sind dem Vermieter regelmäßig zumutbar und in der Regel kostengünstiger. Lässt sich damit feststellen, welche bestimmten Mieter ihren Müll nicht ordnungsgemäß trennen, dürfen die Mehrkosten nicht die übrigen, sich ordnungsgemäß verhaltenen Mieter treffen.
Die Praxis hat sich jedoch an der BGH-Rechtsprechung zu orientieren.


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