Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) darüber informiert, dass die Behörde eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zur teilweisen Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten (Unternehmen mit Niederlassung/en) und beim Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung/en getroffen hat.
Anlass für diese Regelung der BA ist, dass viele Unternehmen zu Beginn der Corona-Pandemie für den gesamten Betrieb oder das ganze Unternehmen Kurzarbeit angezeigt hatten. Eine entsprechende Zentralisierung hatte die BA in ihre Weisung auch explizit als Verfahrenserleichterung aufgenommen – auch um die Zahl der Anzeigen bei der Behörde zu reduzieren. Durch die langsame Rückkehr aus der Kurzarbeit wird jetzt teilweise das 10 %-Erfordernis (Betroffenheit der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall) bezogen auf den Gesamtbetrieb/das Unternehmen nicht mehr erfüllt.
Nach Rechtsauffassung der BA kann eine Anzeige, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen worden ist, grundsätzlich nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden. Gleiches gilt umgekehrt. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist. Eine neue Bezugsfrist kann erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten in Betracht kommen (§ 104 Abs. 3 SGB III).
Angesichts der außergewöhnlichen Situation der Corona-Pandemie, die sowohl die Unternehmen als auch die BA vor große Herausforderungen stellt, sieht die Behörde jetzt folgende Regelung vor:
Die BDA weist darauf hin, dass bei dieser Regelung die folgenden Punkte zu beachten sind:
Aktuell gibt es auf der Webseite der BA noch keine weiterführenden Hinweise zu der Regelung. Die entsprechenden Informationen sollen aber zeitnah auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht werden.
Stand: 28. Juni 2020
Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerneDr. Lubormir Guedjev, Auren Frankfurt; Günter Mohr, Auren München; Birgit Ennemoser, Auren Stuttgart; Dagmar Baumbach, Auren Waldshut-Tiengen
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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