Kurzarbeit: Regelung für Rückkehr aus Kurzarbeit

28/06/2020

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) darüber informiert, dass die Behörde eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zur teilweisen Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten (Unternehmen mit Niederlassung/en) und beim Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung/en getroffen hat.

Anlass für diese Regelung der BA ist, dass viele Unternehmen zu Beginn der Corona-Pandemie für den gesamten Betrieb oder das ganze Unternehmen Kurzarbeit angezeigt hatten. Eine entsprechende Zentralisierung hatte die BA in ihre Weisung auch explizit als Verfahrenserleichterung aufgenommen – auch um die Zahl der Anzeigen bei der Behörde zu reduzieren. Durch die langsame Rückkehr aus der Kurzarbeit wird jetzt teilweise das 10 %-Erfordernis (Betroffenheit der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall) bezogen auf den Gesamtbetrieb/das Unternehmen nicht mehr erfüllt.

Nach Rechtsauffassung der BA kann eine Anzeige, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen worden ist, grundsätzlich nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden. Gleiches gilt umgekehrt. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist. Eine neue Bezugsfrist kann erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten in Betracht kommen (§ 104 Abs. 3 SGB III).

Angesichts der außergewöhnlichen Situation der Corona-Pandemie, die sowohl die Unternehmen als auch die BA vor große Herausforderungen stellt, sieht die Behörde jetzt folgende Regelung vor:

  • Für Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Hierzu sollte Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen werden, bei der die ursprüngliche Anzeige gestellt wurde. Für die Umdeutung ist eine Erklärung des Arbeitgebers – am besten in schriftlicher Form – nötig.
  • Die Agentur für Arbeit entscheidet dann über die Umdeutung. Wird diese akzeptiert, wäre keine neue Anzeige für die Betriebsabteilung/en notwendig.
  • Die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung (Grundbescheid zum Kurzarbeitergeld) wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels durch die BA aufgehoben und ein neuer Bescheid erteilt.
  • Die für den Gesamtbetrieb oder das ganze Unternehmen anerkannte Bezugsdauer läuft für die „umgedeuteten“ Betriebe oder Betriebsabteilung/en weiter, d. h. die Bezugsdauer beginnt nicht neu.

Die BDA weist darauf hin, dass bei dieser Regelung die folgenden Punkte zu beachten sind:

  • Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen.
  • Die Umdeutung ist nur einmalig möglich. Das bedeutet, dass alle Betriebe oder Betriebsabteilungen berücksichtigt werden müssen, in denen eventuell in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte. Für alle Einheiten, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, kann erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden.
  • Die Anzeige kann lediglich auf Betriebsabteilungen im Sinne von § 97 S. 2 SGB III umgedeutet werden (zum Begriff des Betriebs und der Betriebsabteilungen siehe „Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld“ (Kug) der BA, S. 35-35). 

Aktuell gibt es auf der Webseite der BA noch keine weiterführenden Hinweise zu der Regelung. Die entsprechenden Informationen sollen aber zeitnah auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht werden.

Stand: 28. Juni 2020 

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne
Dr. Lubormir Guedjev, Auren Frankfurt; Günter Mohr, Auren München; Birgit Ennemoser, Auren Stuttgart; Dagmar Baumbach, Auren Waldshut-Tiengen

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales  

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Foto: Adobe Stock, Korn V.

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