Neuerungen zu Impfstatus und Verdienstausfällen durch Quarantäne

05/10/2022

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@str-auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Arbeitgeber und Selbstständige können nach wie vor eine Erstattung von Verdienstausfällen beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entstanden sind und nur für Geimpfte.

Informationen zu den Anträgen:

  • Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnersatzleistung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
  • Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer gemeinsam stellen.
  • Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
  • Anträge müssen spätestens zwei Jahre nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es auf den Antragseingang bei der zuständigen Behörde an.

Ab 1. Oktober ist der aktuelle Impfstatus geändert: wer nicht dreifach geimpft ist, gilt jetzt als ungeimpft.

Bisher galten Personen als „vollständig geimpft“, wenn sie zweifach geimpft sind. Die dritte Impfung führte zum sogenannten Booster-Schutz. Die Zweitimpfung war bisher 270 Tage gültig.

Der Genesenen-Status wird ebenfalls mit der Impfung gleichgestellt. Wer Genesen ist, braucht nun lediglich zwei Impfungen, um als „vollständig immunisiert“ zu gelten.

Wichtig: Der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz – also der Anspruch auf Entschädigung bei Betreuungserfordernis – war bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 24. September 2022 kann daher derzeit keine Entschädigung dafür mehr beantragt werden.

Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 23. September 2022 ist jedoch selbstverständlich weiterhin möglich. Hier gilt wie bisher eine Antragsfrist von zwei Jahren für die Antragstellung.

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