Inflationsausgleich: Prämie beträgt 3.000 Euro

30/09/2022

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@str-auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Mittlerweile hat der Bundesrat der Inflationsausgleichsprämie zugestimmt.

Das Bundeskabinett bestätigt: 3.000 Euro sollen nun auch Arbeitgeber an Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei bis 31.12.2024 steuerfrei gewähren können. Die Freigabe durch den Bundestag fehlt noch und erst im Anschluss ist mit finalen Details zu rechnen. Fest steht, es sollen ähnliche Regeln wir beim Corona-Bonus gelten, d.h. es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln und diese muss separat Ausweis in der Lohnabrechnung finden.

Am 28. September wurde die sogenannte Inflationsausgleichsprämie auch vom Bundeskabinett bestätigt und geht als nächste Stufe in den Bundestag.

Die Überlegungen der Bundesregierung, die beim Koalitionstreffen am 03. und 04.09.2022 auf das sog. Dritte Entlastungspaket („Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen“) verabschiedet wurden, sind also nach wie vor nicht final beschlossen.

Was wurde definiert?

Arbeitgeber sollen eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung bis zu einem Betrag von 3.000 Euro an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der bis zum 31.12.2024 steuerfrei gezahlt werden kann.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist bis dato lediglich wie bei der Corona-Prämie, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Es soll ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung.

Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Wichtig: Wie auch beim Corona-Bonus zahlen Arbeitgeber die Prämie aus eigener Tasche, er wird also den Firmen nicht erstattet, ungleich zur Energiepreispauschale. Wenn es keine tarifliche Regelung gibt, handelt es sich um eine freiwillige Zahlung der Unternehmen.

Weitere Details und FAQ sind in Arbeit, es ist aber davon auszugehen, dass sich die Regelungen wie beim Corona-Bonus gestalten werden.

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