Versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH

17/12/2020

Nachdem das BSG in den letzten Jahren seine Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbH unter neue Sichten gesetzt hat, hat es nunmehr auch seine Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer bestellt worden sind, konkretisiert. Danach können auch mitarbeitende Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion im Rahmen einer versicherungspflichtigen (abhängigen) Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung tätig sein.

Der Geschäftsführer einer GmbH übt seine Geschäftsführertätigkeit nach der ständigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht in einer (abhängigen) Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung aus, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er über mindestens 50 v. H. des Stammkapitals der GmbH verfügt oder als Minderheitsgesellschafter über eine uneingeschränkte Sperrminorität verfügt.

Auch für mitarbeitende Gesellschafter, die nicht zum Geschäftsführer bestellt sind, hat die sozialgerichtliche Rechtsprechung bisher das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ausgeschlossen, wenn der mitarbeitende Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hat. Eine beherrschende Stellung nimmt ein mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ein, wenn er Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung eigenständig herbeiführen kann. Dies ist der Fall, wenn der mitarbeitende Gesellschafter Mehrheitsgesellschafter ist und die Beschlüsse der Gesellschaft nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit sich das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters dabei nach der Höhe seiner Geschäftsanteile richtet.

Das BSG hat mit Urteil vom 12. Mai 2020 seine bisherige Rechtsprechung so konkretisiert, dass auch ein mitarbeitender Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion im Rahmen einer versicherungspflichtigen (abhängigen) Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung tätig sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn für die Bestellung und Abberufung sowie die Ausgestaltung der Tätigkeit der Geschäftsführer über den Gesellschaftsvertrag als Satzung gesellschaftsrechtliche Einschränkungen bestehen. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn diese es dem Mehrheitsgesellschafter nicht erlauben, durch Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses eine eventuell eigene Abhängigkeit jederzeit beenden zu können.

Im Rahmen der nun anstehenden DRV-Prüfungen werden wir also neben dem Fragebogen für die Künstlersozialkasse und dem Fragebogen für das Unternehmen und seinen gesetzlichen Vertreter nun auch einen Fragebogen betreffend der mitarbeitenden Gesellschafter erhalten.

Stand: 7. Dezember 2020

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Foto: Adobe Stock, andranik123

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