Nach den gesetzlichen Regelungen müssten Arbeitnehmer bei Aufnahme einer Beschäftigung ihrem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen, damit dieser die Anmeldung vornehmen kann.
In der Praxis erhalten Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung aber meist erst nach der Anmeldung. Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz werden der gesetzliche Rahmen und das Verfahren optimiert.
Meist gibt der neue Mitarbeiter im Personalfragebogen die Krankenkasse an. Der Arbeitgeber meldet auf der Basis bei der Krankenkasse an und benötigt nun die Bestätigung, ob die Angabe des Mitarbeiters im Personalerhebungsbogen richtig ist und die Anmeldung korrekt erfolgte. Diese Information sollte in elektronischer Form und nicht mehr in Papierform erfolgen. Dieser Prozess wird von den Krankenkassen auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen ab 1. Januar 2021 umgesetzt.
Auf Grundlage der Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung (GD 10) oder bei einem Krankenkassenwechsel (GD 11) sowie bei einer gleichzeitigen An- und Abmeldung (GD 40) reagiert die Krankenkasse mit einer elektronischen Rückmeldung. In der Rückmeldung ist angegeben, ob eine Mitgliedschaft besteht. Zudem wird ein Startdatum angegeben.
In Abhängigkeit des Versicherungsstatus des Arbeitnehmers sind unterschiedliche Reaktionen der Krankenkassen möglich. Eine Besonderheit besteht, sofern im Einzelfall der Beginn der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse in der Zukunft liegt.
Rückmeldung der Krankenkasse
Besonderheit Familienversicherung
Rückmeldung ohne zusätzliche Angabe eines Datums
Rückmeldung der Krankenkasse bei PKV-versicherten Arbeitnehmern
Stand: 19. Oktober 2020
Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart
Quelle: GKV-Spitzenverband
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