„Alle Beschäftigten“ in der Altenpflege erhalten 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung
Tarifvertragliche Regelungen durch Verdi
Beschäftigte in Vollzeit erhalten mit der Gehaltszahlung im Juli 2020 eine Sonderprämie von 1.500 EUR, Teilzeitbeschäftigte einen Anteil entsprechend ihren tatsächlich geleisteten Stunden.
Die Sonderzahlung erhalten:
Auszug aus dem Gesetzesentwurf
Eine Prämie von 1.000 EUR gibt es für Vollzeitbeschäftigte, die schwerpunktmäßig in der direkten Pflege und Betreuung arbeiten. Dies sind insbesondere Pflegefachpersonen und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte (unabhängig von ihrer betrieblichen Bezeichnung) sowie Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Jeweils 667 EUR gibt es für alle weiteren Vollzeitbeschäftigten, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen in der Einrichtung mitarbeiten: ob in der Verwaltung, der Küche, am Empfang, in der Haustechnik, Gebäudereinigung, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei, Logistik oder im Sicherheitsdienst. Voraussetzung ist aber, dass sie mindestens zu 25 % ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen „tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind“, wie es im Gesetz heißt.
Für alle übrigen Vollzeitbeschäftigten ist eine Zahlung von 334 EUR vorgesehen.
Den Arbeitgebern in der Pflege werden die Prämien im Wege der Vorauszahlung zunächst von der sozialen Pflegeversicherung erstattet.
Der GKV-Spitzenverband hat dazu nun die Liste der zuständigen Pflegekassen, bei denen der Betrag für die Auszahlung der Corona-Prämien gemeldet werden soll, veröffentlicht.
Auszug aus den Prämien-Festlegungen, Teil 2
„Die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Ersatzkassen legen die jeweils zuständige Pflegekasse für die Durchführung des Verfahrens fest. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Dienstleistungsunternehmens. Sofern ein Dienstleistungsunternehmen über mehrere Sitze (Filialen) verfügt und für diese eine landesbezogene Organisation besteht, ist der Sitz der Landesorganisation für die Zuständigkeit maßgeblich.“
Die Liste der zuständigen Pflegekasse, Infomaterial für Mitarbeiter und sonstige Formulare finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.
Stand: 22. Juni 2020
Autor: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerneMichael Deindl, Auren Garmisch Partenkirchen ; Günter Mohr, Auren München; Birgit Ennemoser, Auren Stuttgart
Quellen: GKV-Spitzenverband, Bundesministerium für Gesundheit
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Foto: Adobe Stock, andranik123
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