Die Corona-Pandemie hat der Digitalisierung einen großen Schub beschert. Viel wurde für Hard- und Software investiert. Rückwirkend ab 1. Januar 2021 sollen weitere Investitionen in diesem Bereich steuerlich begünstigt werden, indem Neuanschaffungen sofort im Jahr der Anschaffung ohne Obergrenze abgeschrieben werden dürfen. Eine Verteilung der Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von Hard- und Software kann damit unterbleiben, auch wenn diese den Wert für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) überschreiten. Damit werden Abschreibungen für solche Investitionen vorgezogen, also zeitlich anders verteilt als bei der regulären Abschreibung.
Von dieser neuen Regelung profitieren nicht nur Unternehmen, sondern auch Arbeitnehmer, die einen neu angeschafften Computer für berufliche Zwecke nutzen. Hier ist jedoch der Ansatz auf den beruflich genutzten Anteil beschränkt. Dieser wirkt sich bei den Arbeitnehmern nur aus, wenn alle Werbungskosten zusammen höher sind als die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 EUR. Die Homeoffice-Pauschale sowie die Anschaffung von Büromöbeln zur Nutzung im Homeoffice sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Diese Vergünstigung soll nicht durch Gesetz, sondern durch ein BMF-Schreiben umgesetzt werden, das im Februar erwartet wird.
Stand: 2. Februar 2021
Autorin: Marion Trieß, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Auren Stuttgart
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und BeraterCornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auchNovemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus Unterstützung für Gastronomie, Familie, KulturAuch in 2021: Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung So sieht Novemberhilfe für Corona-Betroffene aus
Kein Token oder Token ist abgelaufen.