Vergütung abgesagte Hochzeit

Vergütungsansprüche bei verlegter Hochzeit wegen Corona

12/04/2024

Ein Fotograf hat Anspruch auf Vergütung, auch wenn die ursprünglich geplante Veranstaltung seines Einsatzes wegen der Corona Beschränkungen abgesagt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veranstaltung, wenn auch unter anderen Bedingungen, hätte stattfinden können.

Mittlerweile sind die öffentlichen Beschränkungen der Corona-Pandemie überstanden und nun haben sich die Gerichte u. a. mit Vergütungsansprüchen auseinanderzusetzen, die z. B. bei Absagen von Veranstaltungen evtl. entstanden sind.

So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 27.04.2023 über Vergütungsansprüche einer Fotografin im Zusammenhang mit einer abgesagten Hochzeitsfeier zu entscheiden.

Sachverhalt

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Kläger, das Hochzeitspaar, zunächst standesamtlich geheiratet und dafür einen Fotografen engagiert, der die Trauungszeremonie begleitete. Dieser Fotograf sollte nun auch die kirchliche Trauung begleiten, die für den Sommer 2020 geplant war. Allerdings war der Fotograf zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar. Die Kläger beauftragten nun eine (andere) Fotografin für die kirchliche Trauung inkl. Hochzeitsfeier und leisteten eine Anzahlung von ca. 1.000 EUR.

Aufgrund von Corona-bedingten Beschränkungen war die Durchführung der Hochzeit wie geplant mit 104 Gästen nicht möglich und das Paar verschob daher die kirchliche Trauung und die anschließende Hochzeitsfeier auf Ende Juli im darauffolgenden Jahr 2021.

Für den neuen Termin stand nun der ursprünglich gewünschte Fotograf wieder zur Verfügung. Die Kläger sagten daher der für Sommer 2020 engagierten Fotografin ab, erklärten wegen Störung der Geschäftsgrundlage den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung“ und verlangten ihre Anzahlung zurück. Die beklagte Fotografin indes lehnte die Rückzahlung der erhaltenen Anzahlung ab und verlangte darüber hinaus noch die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von ca. 500 EUR der für ihr Engagement vereinbarten Gesamtvergütung.

Verfahrensgang

Die Kläger erhoben Klage auf Rückzahlung der Anzahlung und Feststellung, dass ein Anspruch auf die geforderte weitere Vergütung nicht besteht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Die BGH-Richter entschieden zu Gunsten der Fotografin und stellten klar, dass das Brautpaar keinen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung hat und auch den weiteren Betrag schuldet.

Die Kläger durften der Fotografin zwar kündigen, aber einen Anspruch auf Vergütung hat die Fotografin trotzdem. Bei dem Auftrag handelte es sich um einen Werkvertrag und dieser kann jederzeit frei gekündigt werden. Allerdings steht dem Werkunternehmer bei einer freien Kündigung die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, so der BGH.

Leistung der Fotografin ist nicht unmöglich gewesen

Ein Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung folgt nicht daraus, dass der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden ist. Denn ihr war es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen Vorgaben möglich, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen. Somit hätte die Fotografin ihre Leistungen auch erbringen können. Dass das Brautpaar die Hochzeit und die Hochzeitsfeier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen konnte, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Kein Rücktrittsrecht, da Vertragsanpassung möglich

Der Rückzahlungsanspruch folgt des Weiteren nicht aus einem Rücktrittsrecht der Kläger wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage und ergibt, dass die pandemiebedingte Verlegung der für Sommer 2020 geplanten Hochzeit und der Hochzeitsfeier keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, ist nach Treu und Glauben unter redlichen Vertragspartnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen. Die Kläger hatten somit kein Rücktrittsrecht.

Fotografin darf Anzahlung behalten

Da „nur“ eine freie Kündigung vorlag, steht der Fotografin die vereinbarte Vergütung zu, wenngleich die ersparten Aufwendungen, z.B. Material- und Fahrtkosten, abzuziehen sind. Die Fotografin darf die Anzahlung behalten und den darüber hinaus geforderten Betrag einfordern.

Fazit

Der hier entschiedene Fall ist kein Einzelfall. Viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit abgesagten Feiern und Veranstaltungen während der Corona Pandemie landeten vor Gericht. Rechtlich stellt sich in den meisten Fällen die Frage, ob und inwieweit die geschlossenen Verträge hätten angepasst werden müssen oder aber ein Fall der Unmöglichkeit gegeben war.

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