Überbrückungshilfe III mit Neustarthilfe für Soloselbstständige

23/12/2020

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und wiederholt erweitert. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Zudem werden Soloselbstständige mit dem Instrument der Neustarthilfe, als Teil der Überbrückungshilfe III, unterstützt.

Antragsberechtigte

  • Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500 Millionen EUR.
  • Sitz oder Betriebsstätte im Inland und bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig.
  • Umsatzrückgang:
    • entweder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten;
      oder
    • Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
    • Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen ab November 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- und/oder Dezemberhilfe“) haben, sind ebenfalls antragsberechtigt. Für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in dem Unternehmen einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, können sie Überbrückungshilfe III beantragen.
    • Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.
  • Schließung:
    • Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschef*innen ab dem 16. Dezember 2020 zusätzlich direkt geschlossen bleiben müssen oder die einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben, können Überbrückungshilfe beantragen. Dies gilt auch für jeden Monat der Schließung im ersten Halbjahr 2021.

Förderhöhe der Überbrückungshilfe III

Der Förderhöchstbetrag beträgt bei Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen 200.000 EUR pro Monat. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe.

Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 % bis 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %

Für Unternehmen, die im Dezember 2020 neu von Schließungen betroffen waren bzw. im ersten Halbjahr 2021 geschlossen bleiben müssen, beträgt der Förderhöchstbetrag 500.000 EUR pro Monat.

Förderfähige Kosten Überbrückungshilfe III

Der Katalog der förderfähigen Kosten wurde erweitert und umfasst insgesamt folgende fixe Betriebskosten:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  • Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 %
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  • Kosten für Auszubildende
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
  • Marketing-und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019.

Für folgende ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen gelten Sonderregelungen:

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Für Soloselbstständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 25 % des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe bis zu 5.000 EUR gewährt. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. Ä. anzurechnen.

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 EUR.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit dann anders als zunächst erwartet doch über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Reisebranche

Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Kultur- und Veranstaltungswirtschaft

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

Laufzeit

Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können für den Monat Dezember 2020 (und, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesonderten Bedingungen, für den Monat November 2020 bzw. Dezember 2020) die Kosten nach der Überbrückungshilfe III (Kostenarten und Höhe) nachträglich geltend gemacht werden. Dabei werden die Zuschüsse der Überbrückungshilfe II für den entsprechenden Zeitraum verrechnet.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt – nach Abschluss der Programmierarbeiten – wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform.

Soloselbstständige können bis zu einem Betrag von 5.000 EUR unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters – Anträge stellen.

Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Dies wird erfahrungsgemäß einige Wochen in Anspruch nehmen.

Wir gehen davon aus, dass auch die Überbrückungshilfe III durch das Beihilferecht begrenzt wird und unter die neue „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ fällt. Diese Regelung wurde in den FAQ zur Überbrückungshilfe II unter Punkt 4.16 neu mit aufgenommen.

Stand: 23. Dezember 2020

Autor: Thomas Geiler, Steuerberater, Auren

Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und Berater
Cornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Michael Deindl, Auren Garmisch-Partenkirchen; Alexander Hradecky, Günter Mohr, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen 

Quellen:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html#:~:text=15.12.2020-,Umfangreiche%20Erweiterung%20der%20Corona%2DHilfen,Dezember%20betroffen%20sind.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-12-12-verbesserte-ueberbrueckungshilfe-III.pdf?__blob=publicationFile&v=2Term
BMF/BMWi, Sheet Überbrückungshilfe III vom 25. November 2020

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