Aufstellung und Prüfung des Lageberichts

16/06/2020

Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Anforderungen an die Berichterstattung von Unternehmen und zur Berücksichtigung der hohen Relevanz der Angaben im (Konzern-)Lagebericht für die wirtschaftliche Entscheidung von Abschlussadressaten hat das IDW mit dem Prüfungsstandard IDW PS 350 eine neue Fassung vorgelegt und die Methodik zur Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften und des DRS 20 fortentwickelt.

IDW PS 350 n.F. gilt für die Prüfung von (Konzern-)Lageberichten für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2018 beginnen, mit Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2019 enden, d. h. verpflichtende Anwendung erstmals bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2019.

Die neue Fassung stellt erhöhte Prüfungs- und Dokumentationsanforderungen im Rahmen der Lageberichtsprüfung. Ferner wird klargestellt, dass bei der Prüfung des (Konzern-)Lageberichts hinreichende Prüfungssicherheit zu erlangen ist und dass eine ausschließliche Einklangsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Obwohl es sich beim IDW PS 350 n. F. um einen Prüfungsstandard mit primärer Bindungswirkung für Abschlussprüfer handelt, entfaltet dieser mittelbar auch für Aufsteller Auswirkungen. Bei der Prüfung des (Konzern-)Lageberichts können allein die Angaben beurteilt werden, die auch prüfbar sind. Enthält der (Konzern-)Lagebericht wesentliche nicht prüfbare Angaben, kann dies Auswirkungen auf das Prüfungsurteil im Bestätigungsvermerk haben. Sofern in der Vergangenheit im Ausnahmefall auch nicht vollumfänglich prüfbare Angaben enthalten waren bzw. für ein Teil der Aussagen nicht immer konkrete Nachweise vorgelegt wurden, ist es nun zwingend erforderlich, dass Aufsteller die Aussagen des (Konzern-)Lageberichts auf nicht belegbare Aussagen hin untersuchen und diese Aussagen erforderlichenfalls streichen oder zu belegbaren und prüfbaren Aussagen umzuformulieren.

Darüber hinaus erfolgt künftig die Unterscheidung zwischen lageberichtstypischen und lageberichtsfremden Angaben. Als lageberichtsfremd werden solche Angaben bezeichnet, die weder nach §§ 289-289f HGB bzw. §§ 315-315d HGB vorgeschrieben noch von DRS 20 gefordert sind (unabhängig von Größenklassen und Kapitalmarktorientierung). Solche Angaben unterliegen grundsätzlich nicht dem verpflichtenden Umfang der Lageberichtsprüfung nach § 317 HGB, können vom Abschlussprüfer aber freiwillig geprüft werden.

IDW PS 350 n.F. bietet darüber hinaus nunmehr den Aufstellern in Bezug auf klageberichtsfremden Angaben die Möglichkeit, diese von lageberichtstypischen eindeutig räumlich abzugrenzen und sie als „ungeprüft“ zu kennzeichnen. Sofern erwägt wird, diese Möglichkeit zu beanspruchen, sollte dies frühzeitig bei der Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Abschlussprüfer darüber geboten, ob es sich bei den räumlich abgegrenzten Angaben eindeutig um lageberichtsfremde Angaben handelt. Nicht geprüfte lageberichtsfremde Angaben sind vom Abschlussprüfer zu lesen und zu würdigen sowie im Bestätigungsvermerk zu benennen.

Autor: Christian Basler, Wirtschaftsprüfer, Auren Stuttgart 

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