Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein in- oder ausländischer Abnehmer die Rechnungen nicht mehr zahlen kann oder will. Lieferanten von Materialien, Vorstufenprodukten oder Waren sichern mit den bestehenden Kundenlimits ihre Lieferbereitschaft ab und sorgen für ein Aufrechterhalten des Güterstroms. Ein Produktions- oder Lieferstopp wird dadurch vermieden. Durch die Corona-Krise sind die Risiken von Zahlungsausfällen allerdings erheblich gestiegen. Durch die zeitlich begrenzte Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung wird es auch zudem schwieriger, Bonitätsverschlechterungen der Kunden einzuschätzen. Damit sind die Kreditversicherer gegebenfalls gezwungen, bestehende Kreditlimits zu senken oder aufzuheben.
Um diesen Risiken entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung zusammen mit den Kreditversicherern am 16. April 2020 einen Schutzschirm gespannt. Danach übernimmt der Bund rückwirkend ab März 2020 bis Ende 2020 eine Garantie für Entschädigungsleistungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro. Die Kreditversicherer leisten einen substanziellen Eigenbetrag und überlassen dem Bund 65 % der Prämieneinnahmen im Jahr 2020 und tragen Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen sowie die Ausfallrisiken, die über die Bundesgarantie hinausgehen. Die vom Bund gewährte Garantie ermöglicht es den Kreditversicherer, bestehende Kreditlimits in Höhe von ca. 400 Milliarden weitestgehend aufrechtzuerhalten und sogar neue zu vergeben. Dadurch werden die Unternehmen und ihre Lieferketten abgesichert und das Vertrauen in die Stabilität der Wirtschaft gefördert.
Der Schutzschirm soll die Lieferbeziehungen mit Unternehmen stabilisieren bzw. sicherstellen, die vor der Corona-Pandemie wirtschaftlich gesund waren und die erst durch die Folgen der Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind. Unternehmen, die losgelöst von der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten sind, fallen damit nicht unter die getroffenen Vereinbarungen. Die Entscheidung über Kreditlimite übernehmen aber nach wie vor die Versicherungen auf Basis einer individuellen Risikoprüfung. Limitkürzungen sind, insbesondere bei Bonitätsverschlechterungen, nicht ausgeschlossen. Dies soll jedoch bei pandemiebedingten Bonitätsverschlechterungen durch den Schutzschirm größtenteils vermieden werden.
Wenn es im konkreten Einzelfall zu Limitkürzungen kommt oder diese angekündigt werden, empfiehlt es sich, sowohl mit den Lieferanten als auch mit den Warenkreditversicherern Kontakt aufzunehmen und die Versicherungslimits zu klären.
Stand: 2. Juni 2020
Autor: Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerneMichael Deindl, Auren Garmisch-Partenkirchen; Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Günter Mohr, Auren München; Michael Schulz, Auren Stuttgart; Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
Quelle: Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung
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